Rz. 36

Für die Abstandnahme vom Steuerabzug sieht das Gesetz drei Ausnahmetatbestände vor[1]:

  1. Der Leistende legt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor oder
  2. die Gegenleistung(en) übersteigt/übersteigen im laufenden Kj. insgesamt nicht die Freigrenze von 5.000 EUR oder
  3. die Gegenleistung(en) übersteigt/übersteigen im laufenden Kj. insgesamt nicht die Freigrenze von 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt.

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