Rz. 39

§ 42d Abs. 2 EStG dient der negativen Abgrenzung des Haftungstatbestands des Abs. 1.[1] Abs. 2 hat ganz überwiegend nur deklaratorischen Charakter.[2]

 

Rz. 40

Ein Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 2 EStG nicht, soweit LSt nach § 39 Abs. 5, § 39a Abs. 5 EStG und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen nach § 38 Abs. 4 S. 2 und 3 sowie § 41c Abs. 4 EStG beim Arbeitnehmer nachzufordern ist. In allen diesen Fällen hat der Arbeitgeber keinen Haftungstatbestand erfüllt.

 

Rz. 41

In den Fällen des § 39 Abs. 5 EStG (Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers, ELStAM ändern zu lassen) und des § 39a Abs. 5 EStG (unzutreffende Eintragung eines Freibetrags als ELStAM) fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Denn er hat die LSt nach Maßgabe der Eintragungen der abgerufenen ELStAM nach § 39b EStG einzubehalten.

 

Rz. 42

Eine haftungsbefreiende Anzeige des Arbeitgebers sieht § 38 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG i. V. m. § 42d Abs. 2 EStG vor: Zahlt er einem Arbeitnehmer einen Vorschuss oder gewährt er ihm einen Sachbezug, ohne LSt einzubehalten, so muss er sich zur Abführung der LSt nach § 38 Abs. 4 EStG entweder den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer zur Verfügung stellen lassen oder einen entsprechenden Betrag von den sonstigen Bezügen des Arbeitnehmers zurückbehalten oder dem FA den Fehlbetrag anzeigen. Ebenso muss er dem FA anzeigen, wenn er erkennen kann, dass der Arbeitnehmer ihm keine oder unzutreffende Angaben über Lohnzahlungen Dritter macht.

 

Rz. 43

Von besonderer Wichtigkeit ist für den Arbeitgeber die Möglichkeit der haftungsbefreienden Anzeige nach § 41c Abs. 4 i. V. m. § 42d Abs. 2 EStG, wenn er erkennt, dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Diese haftungsbefreiende Anzeige steht ihm der Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung zufolge im weitesten Umfang, auch für zurückliegende Jahre und auch noch während der LSt-Außenprüfung zu. Sie ist erst dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen des LSt-Außenprüfers dazu veranlasst wird.[3] Während im Schrifttum[4] ein Haftungsausschluss dann für bedenklich gehalten wird, wenn der Arbeitgeber LSt leichtfertig oder gar vorsätzlich nicht vorschriftsgemäß einbehält, schränkt die Finanzverwaltung die Anzeigemöglichkeit nicht von einem bestimmten Verschuldensgrad (Leichtfertigkeit oder Vorsatz) an ein.[5] Hingegen hält der BFH die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses stets für nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber oder Angestellte von ihm eine LSt-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben haben und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.[6]

Rz. 44 einstweilen frei

[1] Wagner, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42d EStG Rz. 75ff.
[2] Ausführlich zu § 42d Abs. 2 Mößbauer, FR 1995, 173.
[4] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 14.
[5] R 41c.2 LStR 2023: Die nicht vorschriftsgemäße Einbehaltung der LSt muss vom Arbeitgeber erkannt worden sein.
[6] BFH v. 21.4.2010, VI R 29/08, BFH/NV 2010, 1538.

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