Rz. 301

Ist der Gewinn zu schätzen, weil die für die Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs erforderlichen Aufzeichnungen oder Belege nicht vorliegen oder ihre Führung nicht ordnungsgemäß ist, ist durch die Schätzung derjenige Gewinn zu ermitteln, der sich bei Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs ergeben haben würde. Hat der Stpfl. andererseits wirksam die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, hat die Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu erfolgen (vgl. BFH v. 2.3.1982, VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504; BFH v. 15.4.1999, IV R 68/98, BStBl II 1999, 481, BFH/NV 1999, 1410; vgl. zu den Grundsätzen der Schätzung Frotscher, in Schwarz, AO, § 162 Rz. 1ff.).

Ist der Gewinn wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen für das Vorjahr geschätzt worden, ist für das laufende Wirtschaftsjahr das Anfangsvermögen als Anfangsbilanz festzustellen, und zwar so, wie sich die Buchwerte bei einem ordnungsgemäßen Betriebsvermögensvergleich für das Vorjahr ergeben hätten. Ist das mit hinreichender Sicherheit nicht möglich, ist auch der Vermögensvergleich des Folgejahrs nicht ordnungsgemäß, sodass der Gewinn u. U. durch Hinzuschätzungen ermittelt werden muss.[1]

 

Rz. 302

Die Schätzung kann sich auf einzelne Besteuerungsgrundlagen (Korrekturschätzung) beziehen oder, wenn die Gewinnermittlung so fehlerhaft ist, dass sie nicht korrigiert werden kann, auf den Gewinn. Nicht geschätzt werden kann dagegen die Steuer. Eine Korrekturschätzung erfolgt im Rahmen derjenigen Gewinnermittlungsart, die der Stpfl. angewandt hat; eine Vollschätzung erfolgt regelmäßig unter Anwendung der Regelungen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. Rz. 301).

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