Rz. 298

Für den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Es gelten die Regeln über die Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den §§ 5ff. EStG grundsätzlich entsprechend. Diese Vorschriften sind allgemein geltende Regelungen für den Vermögensvergleich, die daher auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 EStG anzuwenden sind.[1] Die Regelung über Zufluss und Abfluss in § 11 EStG ist daher nicht anwendbar.

 

Rz. 299

Die Anwendung der allgemeinen Bilanzierungsprinzipien erfasst sowohl die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze[2] als auch Einzelregelungen, wie die bilanzmäßige Darstellung der einzelnen Geschäftsarten (vgl. BFH v. 20.11.1980, IV R 126/78, BStBl II 1981, 398; § 5 EStG Rz. 88ff.), den Ansatz von aktiven und passiven Wirtschaftsgütern (s. § 5 EStG Rz. 162, 266), Rückstellungen[3], den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten[4], die Bewertung (s. § 6 EStG Rz. 1ff.) und die Abschreibung (s. § 7 EStG Rz. 1ff.). Es gilt auch das Verbot des § 5 Abs. 2 EStG, selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich aufzunehmen, entsprechend.[5]

Das bedeutet, dass das Verbot der Drohverlustrückstellung in § 5 Abs. 4a EStG entsprechend gilt.[6] Jedenfalls ergibt aber die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber die Drohverlustrückstellungen vollständig abschaffen und nicht etwa für Land- und Forstwirte und Freiberufler beibehalten wollte. Dies erfordert auch eine verfassungskonforme Auslegung, da eine Benachteiligung nur der bilanzierenden Gewerbetreibenden ohne sachliche Grundlage und daher ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, wäre.

Gleiches gilt für die Einschränkung der Rückstellung für Patentrechtsverletzungen, § 5 Abs. 3 EStG. Ebenfalls anwendbar sind die Bewertungsregeln für Rückstellungen in § 6 Abs. 3a EStG.

 

Rz. 300

Die Regelung über durchlaufende Posten in § 4 Abs. 3 S. 2 EStG ist bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht anwendbar. An die Stelle dieser Regelung tritt die Aktivierung der vereinnahmten Beträge bei gleichzeitiger Buchung einer Verbindlichkeit auf Weiterleitung dieser Beträge.[7]

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechenden Beträge in das Eigentum des Stpfl. gelangen und nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung besteht. Stehen dagegen diese Beträge in fremdem Eigentum, sind sie in dem Bestandsvergleich nicht auszuweisen, da der Kaufmann nur (wirtschaftliches) Eigentum ausweisen darf. Nutzt der Kaufmann diese Beträge für private Zwecke, liegt somit keine Entnahme vor, sondern ein privater Vorgang, der die Betriebssphäre nicht berührt. Nimmt der Kaufmann ein Darlehen auf, um diese Beträge zurückzuzahlen, handelt es sich daher um eine private, nicht um eine betriebliche Schuld. Die Zinsen sind somit keine Betriebsausgaben.[8]

[2] Einzelbewertung, Realisationsprinzip, Anschaffungskostenprinzip, Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip, Stichtagsprinzip; vgl. BFH v. 13.9.1989, I R 117/87, BStBl II 1990, 57.
[6] Vgl. Kanzler, FR 1998, 421. A. A. Bordewin, FR 1998, 226 mit dem Argument, dass § 5 EStG im Rahmen des Vermögensvergleichs nach § 4 EStG nicht gelte.
[7] Vgl. hierzu BFH v. 15.5.2008, IV R 25/07, BStBl II 2008, 715, BFH/NV 2008, 1594.
[8] Vgl. BFH v. 4.11.2004, III R 5/03, BStBl II 2005, 277, BFH/NV 2005, 604 für vereinnahmte Agenturgelder; ebenso BFH v. 15.5.2008, IV R 25/07, BStBl II 2008, 715, BFH/NV 2008, 1594.

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