Rz. 583

Gemischte Aufwendungen liegen vor, wenn die Prüfung und die Gewichtung der infrage kommenden Ursachen (Rz. 577) ergeben, dass sowohl ein betrieblicher als auch ein privater Anlass für die Aufwendungen vorliegt und beide Ursachen nicht unerheblich sind. Dabei kann sich die private bzw. betriebliche Veranlassung jeweils auf einen abgrenzbaren Teil des Aufwands beziehen (z. B. Zinsen für einen teilweise betrieblich, teilweise privat verwendeten Kredit), es können aber auch die Aufwendungen insgesamt sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sein (z. B. Anreisekosten für eine Geschäftsreise, die gleichzeitig der Erholung dient). Entsprechend kann die Veranlassung auch betrieblich (Betriebsausgaben) und beruflich (Werbungskosten) sein. Ob z. B. eine Reise privat (mit-)veranlasst ist, ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände; insbesondere die touristische Attraktivität des Reiseziels sowie der Mitnahme von Begleitpersonen sind im Einzelfall ausschlaggebend.[1] Wird die Reise jedoch zu einem unbedeutenden beruflichen Anteil veranlasst, so bleiben die Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt.[2]

Gemischte Aufwendungen sind, vorbehaltlich der Regelung des § 12 EStG, in den betrieblich veranlassten und privat veranlassten Teil bzw. in den Teil, der Betriebsausgabe, und den Teil, der Werbungskosten ist, aufzuteilen. Dies folgt aus dem Gebot der leistungsgerechten Besteuerung.[3] Die Aufteilung hat nach dem im Einzelfall festzustellenden Verhältnis der jeweiligen Veranlassungen zu erfolgen, ggf. durch Schätzung.

Besteht der zu beurteilende Gesamtaufwand aus Einzelkosten, so sind in einem ersten Schritt die Einzelkosten nach ihrer jeweiligen Veranlassung zuzuordnen. Eine Aufteilung im Schätzungsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn bei dem einzelnen Kostenblock keine Veranlassung weit überwiegt.

 

Rz. 584

Berühren die gemischten Aufwendungen die Lebensführung des Stpfl. oder seiner Familienangehörigen, so gilt nach § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich ein Verbot, einheitliche Aufwendungen in einen betrieblichen und einen privaten Bereich durch Schätzung aufzuspalten.[4] Eine Aufteilung ist nur zulässig, soweit sie nach objektiven Maßstäben und leicht nachprüfbar durchgeführt werden kann (§ 12 EStG Rz. 32ff. und 37ff.). Folge des Aufteilungsverbots ist, dass die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.[5] Die (ausschließliche) betriebliche Nutzung muss vom Stpfl. nachgewiesen werden.[6]

Ausnahmen vom Aufteilungsverbot bestehen nur, wenn die private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist; dann sind die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar. Eine schätzungsweise Aufteilung ist darüber hinaus bei bestimmten, eng umgrenzten Aufwendungen zulässig (Kfz-Kosten, Telefon).

 

Rz. 585

Es ergibt sich damit folgendes Schema:

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