Rz. 580

Betrieblich veranlasst können auch Aufwendungen sein, die nicht üblich oder nicht zweckmäßig sind. Das Steuerrecht befindet nicht darüber, welche Aufwendungen für den Betrieb erforderlich sind; der Unternehmer entscheidet grundsätzlich nach freiem Ermessen, ob und welche Betriebsausgaben er tätigen will.[1]

Der Begriff der Betriebsausgaben setzt auch nicht voraus, dass sie später zu (höheren) Einnahmen führen, also letztlich vorteilhaft sind. Ist die Ausgabe durch den Betrieb verursacht, gehört sie auch dann zu den Betriebsausgaben, wenn sie erfolglos geblieben ist (fehlgeschlagene Aufwendungen); es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Werbungskosten (§ 9 EStG Rz. 37).

Abziehbar sind auch fehlgeschlagene vorweggenommene Betriebsausgaben (zu vorweggenommenen Betriebsausgaben vgl. Rz. 589). Betriebliche Veranlassung kann daher auch dann vorliegen, wenn die betriebliche Tätigkeit später tatsächlich nicht aufgenommen wird.[2] In diesen Fällen können auch aktivierungspflichtige Aufwendungen sofort abgeschrieben und damit Aufwand werden.[3] Die Aufwendungen müssen aber auf die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit gerichtet gewesen sein; Aufwendungen, die der Verhinderung oder Beendigung der nicht verwirklichten Einkunftserzielungsabsicht dienen, sind nicht abziehbar; § 9 EStG Rz. 53).[4]

Gewerbesteuerlich können fehlgeschlagene Aufwendungen, bei denen ein Betrieb nicht zum Entstehen gelangt ist, nicht abgesetzt werden.[5]

 

Rz. 581

Nach dem Grundsatz, dass der Unternehmer allein entscheidet, was er im Rahmen des Betriebs aufwendet, erfolgt grundsätzlich auch keine Angemessenheitsprüfung; Ausgaben können daher nicht allein deshalb vom Abzug ausgeschlossen werden, weil sie unangemessen hoch erscheinen. Eine Ausnahme besteht nur für Ausgaben, die auch die Sphäre der Lebensführung berühren; hier gibt § 4 Abs. 5 EStG Regelungen, wonach bestimmte als unangemessen angesehene Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (insbesondere Abs. 5 Nr. 7; vgl. Rz. 821).

Eine Dienstwagen-Überlassung unter Ehegatten bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wird z. B. als fremdunüblich qualifiziert.[6]

Ebenso stellen Insolvenzverwaltervergütungen im Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners, der zuvor betriebliche Einkünfte erzielte, keine Betriebsaugaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG dar, weil sie der privaten Sphäre des Stpfl. zuzuordnen sind.[7]

 

Rz. 582

Betriebsausgaben können auch Aufwendungen sein, mit denen eigene oder fremde Schäden ausgeglichen werden, die auf schuldhaftem Handeln des Stpfl. oder seiner Mitarbeiter beruhen. Maßgeblich ist nur, dass die schadensverursachende Handlung betrieblich veranlasst war. Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an; auch vorsätzliches Handeln kann betrieblich veranlasst sein; Rz. 905 "Schadensersatz".[8]

Bei einem Verkehrsunfall teilen die Unfallkosten das Schicksal der Fahrtkosten, sind also betrieblich veranlasst, wenn auch die Fahrtkosten betrieblich veranlasst sind.[9] Das gilt jedoch nicht mehr, wenn für die Schadenshandlung außerbetriebliche Zielvorstellungen in nicht unerheblichem Umfang mitbestimmend gewesen sind und dadurch der betriebliche Zusammenhang nur lose und entfernt ist.[10]

Gleiches gilt, wenn durch eine private Mitverursachung Aufwendungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung entstehen (Schadensersatz an aus privaten Gründen auf einer betrieblich veranlassten Reise mitgenommenen Personen); im Einzelnen gelten die Ausführungen in § 9 EStG Rz. 42 sowie Rz. 244 "Unfallkosten" entsprechend.[11]

[2] BFH v. 3.11.1961, VI 196/60 U, BStBl III 1962, 123; BFH v. 21.9.1995, IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461 für Aufwendungen für eine nicht zustande gekommene Personengesellschaft; FG des Saarlands v. 15.12.2000, 1 K 258/99, EFG 2001, 348 für Konzeptionskosten für eine gescheiterte Unternehmensgründung; zu eng Niedersächsisches FG v. 15.1.1998, XIV 185/93, EFG 1998, 1506, wonach der Verfall einer Tantieme eines Arbeitnehmers, die als Kommanditeinlage vorgesehen war, bei Scheitern der Aufnahme als Kommanditist keine vorweggenommenen Betriebsausgaben sein soll.
[8] BFH v. 18.11.1977, GrS 2, 3/77, BStBl II 1978, 105, 109.
[10] BFH v. 4.7.1986, VI R 227/83, BStBl II 1986, 771: "Wettrennen" oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Betriebsfahrt.

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