Rz. 68

Eine Handwerkerleistung setzt begrifflich dreierlei voraus:

(1) Sie muss zum Kernbereich eines handwerklichen Berufs gehören (Rz. 69) und
(2) es muss sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln (Rz. 70ff.), und
(3) sie muss "in" einem Haushalt (Rz. 76) erbracht werden, § 35a Abs. 4 EStG. Mit dem Begriff "in" einem Haushalt soll ein räumlicher Bezug hergestellt werden.

Ausdrücklich nicht begünstigt sind nach dem BMF-Schreiben die Aufwendungen für originäre Entsorgungsarbeiten (z. B. Müllabfuhr) und für Gutachtertätigkeiten. Daran anknüpfend hat die OFD Münster erklärt, dass Aufwendungen für die sog. Dichtigkeitsprüfung aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Gutachtertätigkeit nach Verwaltungsauffassung ebenfalls nicht begünstigt sind[1].

Die strikte räumliche Trennung setzt das BMF in einer beispielhaften Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Kosten fort. Danach sind die folgenden Leistungen nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb des Grundstücks erbracht werden:

  • Abflussrohrreinigungen und Arbeiten an Zu- und Ableitungen,
  • Reinigen und Warten der Abwasserentsorgung,
  • Arbeiten an einem Breitbandkabelnetz,
  • Gärtnerarbeiten und Laubentfernung,
  • Verlegen von Hausanschlüssen,
  • Pflasterarbeiten,
  • Pflege der Außenanlagen,
  • Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Arbeiten an Heizungsanlagen, Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen.

Liegt der Leistungsort hingegen auf öffentlichem Grund, sind die vorgenannten Arbeiten nach BMF-Meinung ausdrücklich nicht begünstigt[2].

 

Rz. 69

Für die Frage, ob es sich um Handwerkerleistungen handelt, kommt es auf die Natur der Leistungen an. Handwerkerleistungen liegen vor, wenn sie zum Kernbereich eines handwerklichen Berufs gehören. Hat die Leistung diesen Charakter, ist nicht maßgeblich, ob die Leistung von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker oder durch eine andere Person ausgeführt wird. Andere Leistungen sind nicht begünstigt, auch wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen stehen[3]. Freiberufliche Leistungen schließen eine handwerkliche Leistung grundsätzlich aus, da die Handwerksordnung keine Anwendung findet. Begünstigt sind z. B.

  • der Austausch von Bodenbelägen, Türen und Fenstern oder deren Reparatur,
  • das Streichen oder Tapezieren,
  • Garten- und Wegebauarbeiten
  • die Wartung von technischen Anlagen (z. B. Heizung),
  • Aufwendungen für Zuleitungen von Hausanschlüssen (z. B. Kabelfernsehen), und zwar m. E. entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob auch Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich erfolgen, soweit ein Zusammenhang mit dem Haushalt besteht (Rz. 4, 76ff., 99)[4].
 

Rz. 70

Es muss sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Haushalt (Rz. 76) handeln. Renovierungs- und Erhaltungsaufwand schließt die Annahme von Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus; die Begünstigung tritt nach dem Verständnis des BMF[5] nur ein, wenn keine Herstellungskosten vorliegen. Nicht begünstigt sind nach diesem Verständnis alle Maßnahmen, die im Zusammenhang einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen (z. B. Ausbau Dachboden zu Wohnungen; Anbau einer Garage). Modernisierungsarbeiten liegen vor, wenn der Gegenstand (im Rahmen des § 35a EStG regelmäßig das Wohnhaus oder die Wohnung) an die modernen Anforderungen angepasst werden soll[6]. Nicht begünstigt sind allerdings Betriebskosten, wie die Kosten von Heizung und Elektrizität. Reinigung und Kontrolle der Heizanlage durch den Schornsteinfeger sind jedoch berücksichtigungsfähig.

 

Rz. 70a

Nach der Rspr.[7] ist demgegenüber die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand nicht maßgebend[8]. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, können die Steuerermäßigung nicht rechtfertigen; Maßnahmen eines Handwerkers in einem vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige Grund und Boden gehört[9], sind danach stets nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Der weitergehenden Auffassung des BFH ist – jedenfalls dem Grunde nach – zu folgen, da so der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann, Wachstum und Beschäftigung zu fördern[10]. Der BFH gewährte für Erd- und Pflanzarbeiten sowie für eine damit im Zusammenhang stehende Errichtung der Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (im Streitfall nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG a. F.) und verwarf die Ansicht, nach der die Beurteilung entsprechend der für die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand vorzunehmen ist. Danach soll nicht (mehr) danach abgegrenzt werden, ob etwas Neues – etwa der Ausbau eines Dachbodens zur Wohnung oder der Anbau einer Garage – geschaffen wird[11]. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigt nach dieser Ansicht Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerlich Erhaltungs- oder He...

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