Rz. 55

Seit dem Vz 2009 gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen der einheitliche Höchstbetrag von 4.000 EUR. Voraussetzung ist, dass die Pflege- und Betreuungsdienstleistungen im inländischen Haushalt des Stpfl. oder im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden, der sich nicht im Inland befinden muss. Kein Haushalt der gepflegten Person ist ein Pflegeheim als solches[1]. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG gilt allerdings auch, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Alten-, einem Altenwohn-, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist danach gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Stpfl. nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Stpfl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird[2].

 

Rz. 56

Die Finanzverwaltung[3] lässt zu, dass der Pflegepauschbetrag i. H. v. 924 EUR (§ 33b Abs. 6 EStG) von pflegenden Angehörigen neben der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird[4]. Die beiden Steuervorteile können demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – für den Angehörigen auch nebeneinander greifen (insbesondere, wenn der Angehörige kein Pflegegeld erhält). Allerdings kann die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags ausgeschlossen sein, wenn Pflegegeld weitergeleitet wurde[5]. Die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags gem. § 33b Abs. 1- 3 EStG und die Übertragung des Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 4 EStG ist demgegenüber schädlich für § 35a EStG[6], soweit der Pauschbetrag in Anspruch genommen wird. Denn § 33b Abs. 1-3 EStG soll pauschalierend erhöhte – durch die Behinderung bedingte – Aufwendungen abgelten, die dem Grunde nach unter § 33 EStG fallen[7].

 

Praxis-Beispiel 1

Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags neben haushaltsnaher Pflegeleistung[8]

Die Stpfl. K wohnte in einem von ihr gemieteten Appartement in einem Wohnstift. In dem monatlichen Entgelt waren Kosten für Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 2, 2. Alt. EStG i. H. v. 3.720 EUR enthalten. Darüber hinaus begehrte sie den Ansatz eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 3 S. 2 EStG i. H. v. 720 EUR, da ihr Grad der Behinderung 60 betrug. Das FA erkannte die nach § 35a EStG geltenden gemachten Aufwendungen an, lehnte aber die Gewährung des Behindertenpauschbetrags ab, da der Ansatz der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG günstiger sei.

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG fallen die geltend gemachten Aufwendungen sowohl unter § 35a Abs. 2 EStG als auch unter § 33b EStG. Im Zweifel seien die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 35a EStG um den Pauschbetrag nach § 33b EStG zu kürzen, da der Gesetzgeber die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen habe vermeiden wollen. Gem. § 35a Abs. 5 EStG ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1-3 EStG nur ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht nach § 33b EStG berücksichtigt wurden. Dies bedeutet, dass sich der Ausschluss nur auf den Umfang bezieht, in dem Aufwendungen tatsächlich bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht wurden. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Stpfl. K nach § 35a EStG (nur) um den in Anspruch genommenen Pauschbetrag nach § 33b EStG i. H. v. 720 EUR zu kürzen waren.

Folgen:

 

Praxis-Beispiel 2

Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags durch Angehörige neben haushaltsnaher Pflegeleistung

Die 89-jährige Stpfl. H lässt sich von ihrer Tochter T (65 Jahre) sowie einem professionellen Hilfsdienst (Aufwendungen 10.000 EUR/Jahr) pflegen.

H kann 20 % × 10.000 EUR = 2.000 EUR steuermindernd (bis zu einer festzusetzenden ESt von 0 EUR) abziehen. Außerdem kann T 924 EUR steuermindernd nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen, soweit H für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 S. 3 EStG). Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Stpfl. durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann T anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 EUR im Kj. ansetzen (Pflegepauschbetrag).

 

Rz. 57

Zweckgebundene Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nach Ansicht des BMF auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen[9]. So sind empfangene Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI sowie die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets (§ 17 SGB IX) anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleist...

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