Rz. 15

Die tarifliche ESt mindert sich um jeweils 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, höchstens jeweils um 825 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern,[1] höchstens um 1.650 EUR, unabhängig davon, welcher Ehegatte oder Lebenspartner die Mitgliedsbeiträge und Spenden geleistet hat; d. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen werden kann, wenn der Stpfl. einer Partei und einer unabhängigen Wählergemeinschaft Mitgliedsbeiträge und Spenden leistet (H 34g EStH 2021).[2]

Zuwendungen an politische Parteien sind somit insgesamt bis 1.650 EUR, bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR nach § 34g EStG zur Hälfte von der tariflichen ESt abzuziehen. Darüber hinausgehende Beträge können nach § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben bis zur Höhe von 1.650 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 EUR abgezogen werden.

Für Zuwendungen an unabhängige Wählergemeinschaften ist der Spendenabzug nach § 10b EStG nicht vorgesehen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3] Die Höchstbeträge gelten auch dann, wenn Zuwendungen an mehrere Parteien oder Vereine ohne Parteicharakter geleistet werden.[4]

 

Rz. 16

Ermäßigt wird die tarifliche ESt vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3 EStG.[5] Die tarifliche ESt (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) ist der Steuerbetrag nach § 32a Abs. 1 oder 5 EStG oder nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts oder der Steuerbegrenzung sich ergebenden Steuersatzes zuzüglich der Steuern auf die einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Einkünfte (§§ 34, 34b EStG).

Die tarifliche ESt ist abhängig davon, ob die Freibetragsgewährung nach § 32 Abs. 6 EStG oder der steuerliche Kindergeldanspruch für den Stpfl. günstiger ist, mit oder ohne diese Freibeträge zu berechnen. Im Falle der Freibetragslösung hat die Hinzurechnung des Kindergelds für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 34g EStG zu unterbleiben. Das hinzuzurechnende Kindergeld schafft daher kein zusätzliches Verrechnungspotenzial für eine Steuerermäßigung aufgrund von Parteispenden.[6].

 

Rz. 17

Zu den sonstigen Steuerermäßigungen vgl. R 2 Abs. 2 EStR 2012.

Ist die ESt bereits auf 0 EUR festgesetzt worden[7] oder beträgt eine festgesetzte ESt bereits durch die sonstigen Steuerermäßigungen 0 EUR, bzw. ist die ESt niedriger als der Abzugsbetrag nach § 34g EStG, kann sich die Steuerermäßigung nicht mehr (oder nur noch teilweise) auswirken. Nicht ausgenutzte Beträge gehen verloren. Die Steuerermäßigung führt weder zu einer Erstattung (keine "Negativsteuer") noch ist sie auf andere Vz übertragbar.

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