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Aus der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip folgt, dass die ausl. Einkünfte nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln sind. Dies gilt auch, soweit die Einkünfte gesondert zu ermitteln sind, insb. im Rahmen des Steuersatzeinkommens nach § 32b EStG[1] und im Rahmen der zur Steueranrechnung erforderlichen Höchstbetragsberechnung[2]. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wenn von dieser Ermittlungsmethodik abgewichen werden soll; dies ist etwa geschehen bei Einfügung des § 34c Abs. 1 S. 3 und 4 EStG.

Infolge des Abstellens auf die deutschen Ermittlungsvorschriften sind die ausl. Einkünfte mit ihrem Nettobetrag anzusetzen, wobei allerdings die isolierende Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, dass die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Katalogziffer des § 34d EStG darüber mitentscheidet, welche Einnahmen und Aufwendungen den ausl. Einkünften zugeordnet werden können. Konkret bedeutet dies etwa am Beispiel von ausl. Dividenden, dass nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingehen können. Weitergehende Aufwendungen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Dividenden im Rahmen gewerblicher Einkünfte bezogen werden; die Klassifizierung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen führt aber nicht per se auch zu einer Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG[3]. Soweit Aufwendungen nicht bei den ausl. Einkünften berücksichtigt werden, sind sie Bestandteil der inländischen Einkünfte; sie können nicht etwaigen späteren Veräußerungsgewinnen zugeordnet werden[4].

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