Rz. 11

Gleiche Grundsätze gelten für den Internethandel. Ist der Internet-Server eine Betriebsstätte des Stpfl.[1], ist dieser Server-Betriebsstätte auch ein Gewinn zuzuordnen, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Internet-Server eine betriebliche Funktion erfüllt[2]

 

Rz. 12

Soweit Waren betroffen sind, die nicht selbst per Internet lieferbar sind, ist das Internet nur ein modernes Bestellmedium. Die Lieferung der Ware erfolgt zwischen Verkäufer und Käufer. In diesem Fall hat das Internet keine andere Funktion als z. B. die Post oder eine Telefonleitung. Ebenso wie bei der "klassischen" Warenbestellung niemand auf die Idee kommt, das Transportmedium für die Bestellung (Telefon, Post) als Betriebsstätte des Verkäufers anzusehen und ihr einen Gewinn zuzuordnen, kann dies bei einer Warenbestellung durch das Internet geschehen.

 

Rz. 13

Anders liegt die Frage jedoch, wenn die Ware eine elektronische Form hat, wie Computerprogramme und Musikdateien, und daher durch das Internet geliefert werden kann. In diesem Fall bedient sich der Verkäufer des Internets als Lieferweg (nicht nur als Bestellweg). Die Internet-Betriebsstätte hat dann die Funktion eines Auslieferungslagers, d. h., die elektronische Ware wird auf dem Server gespeichert ("gelagert") und an die Kunden ausgeliefert. Nach nationalem Recht kann ein Auslieferungslager nach § 12 S. 2 Nr. 5 AO eine Betriebsstätte sein. In diesem Fall wäre der Server-Betriebsstätte jedoch allenfalls ein Lager- und Auslieferungsgewinn zuzuordnen, keinesfalls ein substanzieller Teil des Gesamtgewinns des Verkäufers. Nach Art. 5 Abs. 4a OECD-MA begründet die Lager- und Auslieferungsfunktion keine Betriebsstätte, sodass die Zuordnung eines Gewinns schon dadurch entfällt.

Der wesentliche Gewinn ist daher der Betriebsstätte des Verkäufers zuzuordnen, von der aus er den Internet-Handel betreibt bzw. von der aus er das Verkaufs- und Warenkonzept entwickelt hat.

[1] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 12 AO Rz. 14.
[2] Server als Betriebsstätte vgl. Kesser/Maywald/Peter, IStR 1999, 439; Strunk, BB 1998, 1824.

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