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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind ausländisch, wenn die Land- und Forstwirtschaft in einem ausl. Staat betrieben wird. Hinsichtlich der Begriffe Land- und Forstwirtschaft kann auf die Legaldefinitionen in §§ 13 und 14 EStG zurückgegriffen werden. Unter Land- und Forstwirtschaft erfasst werden auch das Zubehör und das lebende und tote Inventar des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Das Betreiben umfasst dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung[1]. Betrieben werden diese Tätigkeiten dort, wo die erforderlichen Bodenflächen belegen sind; von wo aus die Leitung erfolgt, ist ohne Bedeutung. Abzustellen ist hierbei auf die Eintragung in ausl. Grundbüchern oder vergleichbaren Registern. Befindet sich nur ein Teil der Grundstücke im Ausland, liegen nur insoweit ausl. Einkünfte vor, als sie sich aus den ausl. Grundstücken ergeben[2]. Auch wenn der Wortlaut nur von Einkünften "in einem ausl. Staat" spricht, dürfte es unerheblich sein, ob die Land- und Forstwirtschaft zugleich in mehreren ausl. Staaten betrieben wird.[3]

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch solche Einkünfte, die, isoliert betrachtet, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte wären. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese anderen Einkünfte wirtschaftlich dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind.

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