Rz. 92

Ausl. Steuern werden nur im Veranlagungsverfahren, nicht im Rahmen des LSt-Abzugs berücksichtigt. Ggf. muss der Stpfl. die Veranlagung innerhalb einer Frist von 4 Jahren beantragen (Festsetzungsverjährung, § 169 AO).

Rz. 93–99 einstweilen frei

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