Rz. 19

Die Steuer eines Dritten kann nicht angerechnet werden, da etwa die ausl. KSt, die auf dem Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft lastet, weder rechtlich noch wirtschaftlich einen Teil des Gesamteinkommens des Gesellschafters verkörpert[1].

 

Rz. 19a

Dass auch die Steuer eines Dritten im Rahmen der Anrechnung einzubeziehen sein kann, ergibt sich auch aus der Rspr. des EuGH[2].

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