Rz. 6

Die Anrechnung ausl. Steuer nach § 34c EStG begünstigt in erster Linie nur unbeschränkt Stpfl. Dies sind Personen, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind, sowie Personen, die nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt werden.

 

Rz. 7

Beschränkt Stpfl. haben lediglich in einem Ausnahmefall – zunächst nur auf Basis einiger DBA, nunmehr aber auch durch § 50 Abs. 3 EStG auf der Ebene des nationalen Rechts – die Möglichkeit der Anrechnung ausl. Steuern: Unterhält ein beschränkt Stpfl. im Inland einen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb, können in diesem Betrieb Einkünfte aus einem ausl. Staat anfallen, die dort bereits besteuert wurden und nun als inl. Einkünfte zu qualifizieren und damit der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen sind. Der Grund für die Eröffnung der Anrechnung in diesen Fällen besteht darin, dass die Vergleichbarkeit zu der Situation eines unbeschränkt Stpfl. insoweit gegeben ist, als Einkünfte aus ausl. Quellen in die inl. Besteuerung einbezogen werden und dadurch die Gefahr der Doppelbesteuerung geschaffen wird.

Die nur eingeschränkten Anrechnungsmöglichkeiten für beschränkt Stpfl. dürfte nicht mit den EU-Freiheiten zu vereinbaren sein, sodass eine Ausweitung auch auf andere Gewinneinkunftsarten geboten sein dürfte[1].

 

Rz. 8

Beim Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter ESt-Pflicht, etwa im Rahmen des Wegzugs ins Ausland, ist § 34c EStG für den Zeitraum der unbeschränkten und § 50 Abs. 3 EStG für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht anzuwenden.

[1] Kessler, in Baumhoff/Schönfeld, Doppelbesteuerungsabkommen – Nationale und internationale Entwicklungen, 2012, 165; Prokisch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34c EStG B 13.

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