Rz. 16

Gefordert wurde aufgrund der Behinderung eine nach gesetzlichen Vorschriften zustehende Renten oder andere laufende Bezüge. Hierunter fallen Zahlungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (insbesondere bei einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung) bzw. des Soldatenversorgungsgesetzes (§§ 80ff. SVG), Bezüge der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 56ff. SGB VII) sowie des Unfallruhegelds bei Beamten. Eine Gewährung des Pauschbetrags erfolgte auch in den Fällen, in denen das Recht auf die Rente oder sonstigen Bezüge ruht oder durch die Zahlung eines Kapitalbetrags bereits durch Erfüllung erloschen ist.

Zu beachten war, dass die gesetzliche Rente oder sonstigen Bezüge aufgrund der Behinderung gezahlt werden müssen. Eine Versetzung in den Vorruhestand und Zahlung der ansonsten üblichen Altersrente oder Bezüge reichten hingegen nicht aus, um unter den Anwendungsbereich des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG a. F. zu fallen.[1] Ebenso sollen Bezüge aus Erwerbsunfähigkeitsrenten nicht die Voraussetzung der Vorschrift erfüllen, selbst wenn eine Behinderung mit einem Grad von mehr als 25 aber weniger als 50 Grund für die Erwerbsunfähigkeit ist.[2] Als Begründung wird angeführt, dass bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente – in Analogie zur vorzeitigen Zahlung von Altersrenten – ein Bezug der Rentenzahlung zur vorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit besteht und nicht primär zur Behinderung, selbst wenn diese ursächlich für die Erwerbsunfähigkeit und folglich mittelbar für die Rentenzahlung ist. Dem ist zuzustimmen, da die Vorschrift eine Rentenzahlung bzw. sonstige Bezüge "wegen" und nicht aufgrund der Behinderung fordert. Zahlungen müssen folglich unmittelbar am Merkmal der Behinderung und nicht an anderen Besonderheiten (z. B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) anknüpfen.

Einen Nachweis musste der Stpfl. entsprechend durch Vorlage des Rentenbescheids oder Bescheids über die anderen laufenden Bezüge erbringen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStDV a. F.). Der Bescheid war entsprechend der ESt-Erklärung beizufügen.

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