Rz. 67

§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG normiert das sog. Monatsprinzip für die Gewährung der in § 33a Abs. 1 und 2 EStG geregelten außergewöhnlichen Belastungen. Die Steuerermäßigungen werden entsprechend nur zeitanteilig zu je 1/12 für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen gem. § 33a Abs. 1 und 2 EStG vorliegen. Eine lediglich teilweise Gewährung des Abzugs ist z. B. auch dann erfüllt, wenn der Stpfl. nur für einen Teil des Vz unbeschränkt stpfl. ist. Das Monatsprinzip gilt für sämtliche in § 33a Abs. 1 und 2 EStG genannten Beträge.[1]

 

Rz. 67a

Ab dem Vz 2022 ist ein sich aus der Zwölftelung ergebender Betrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden (§ 33a Abs. 3 S. 1 2. Halbs. EStG). Die Regelung ist durch G. v. 8.12.2022[2] in das Gesetz aufgenommen worden und ist eine Folgeänderung der Einfügung des dynamischen Verweises auf den Grundfreibetrag gem. § 32a EStG in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG. Aufgrund des dynamischen Verweises kann es zu dem Umstand kommen, dass die zeitanteilige Minderung zu einem Betrag mit Nachkommastellen führt. Im Zuge der Berechnung der ESt wird indes nicht mit Nachkommastellen gerechnet, sodass die Vorschrift eine Aufrundung des Betrags zugunsten des Stpfl. vorschreibt.[3] M. E. hätte es einer entsprechenden Regelung nicht bedurft, da ohnehin im Zuge der Steuerberechnung immer zugunsten des Stpfl. zu runden ist. Insoweit ist die Regelung als Klarstellung anzusehen.

 

Rz. 68

Gem. § 33a Abs. 3 S. 2 EStG mindern die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die auf diese Kalendermonate entfallen, den nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG ermäßigten Höchstbetrag nicht.[4] Eine Anrechnung erfolgt nicht auf den Freibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG, sondern lediglich auf den Höchstbetrag des Abs. 1. Die Vorschrift ist nach Art und Weise einer wirtschaftlichen Aufteilung zu verstehen.[5]

Die Aufteilung gilt auch entsprechend für die Anwendung der Ländergruppeneinteilung, sofern die Voraussetzungen hierfür nur anteilig in einem Vz vorliegen.

 

Rz. 69

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung auch eine zeitanteilige Zuordnung von Bezügen zu, sofern der Stpfl. keine andere Verteilung glaubhaft macht (R 33a.3 Abs. 2 EStR 2012). Dies kann für den Stpfl. zum Vorteil sein, da z. B. eigene Bezüge des Unterhaltsberechtigten anteilig gemindert werden, sofern diese nur in einem Teil des Vz vorgelegen haben. Insoweit besteht eine Durchbrechung des Zufluss-/Abflussprinzips des § 11 EStG.

 

Rz. 70

Sowohl Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag werden monatsweise berechnet. Dementsprechend kann es sowohl in Bezug auf § 33a Abs. 1 als auch Abs. 2 EStG zur anteiligen Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Aufwendungen hierdurch kommen.

 

Rz. 71

Eine Ausnahme gilt gem. § 33a Abs. 3 S. 3 EStG allerdings für Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen oder privaten Mitteln.[6] Diese sind nur in den Kalendermonaten zu berücksichtigen, für welche diese gedacht sind.

Von Vorteil für den Stpfl. ist dies ggf. bei Auslandsstipendien, da die hierbei gewährten Zuschüsse i. d. R. höher sind als Stipendien für ein Studium im Inland.[7] Werden sowohl eigene Einkünfte als auch Ausbildungsbeihilfen bezogen, lässt die Finanzverwaltung die für den Stpfl. vorteilhafte Aufteilung zu, dass zunächst die Einkünfte gleich verteilt werden, Ausbildungsbeihilfen oder ähnliche Bezüge dann jedoch nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Aufteilung Berücksichtigung finden (H 33a.3 "Besonderheiten bei Zuschüssen" EStH 2021).

[2] BGBl I 2022, 2230.
[3] BT-Drs. 20/3496, 23.
[4] Eine Klarstellung erfolgte aufgrund des G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge