Rz. 9

Seit 1990 sind im Wesentlichen folgende Änderungen eingetreten:

StÄndG 1991 v. 24.6.1991[1]: Anhebung der Altersgrenze für zu berücksichtigende Kinder von 16 auf 18 Jahre; Einführung eines befristeten bes. Tariffreibetrags von 600 DM bzw. 1.200 DM für das Beitrittsgebiet (von 1990 bis 1993) in § 32 Abs. 8 EStG.

StÄndG 1992 v. 25.2.1992[2]: Anhebung der Kinderfreibeträge von 1.512 DM auf 2.052 DM bzw. von 3.024 DM auf 4.104 DM.

StMBG v. 21.12.1993[3]: Aufhebung der Nichtberücksichtigung von Auslandskindern; Gewährung des Kinderfreibetrags für Auslandskinder nur nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates; Aufhebung des bes. Tariffreibetrags in Abs. 8.

JStG 1996 v. 11.10.1995[4]: Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, wonach Kindergeld und Kinderfreibetrag nur noch alternativ in Anspruch genommen werden können (§ 31 EStG Rz. 3); Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung von Pflegekindern und angenommenen Kindern in Fällen der Erwachsenenadoption (Streichung von Abs. 1 S. 2, neuer Abs. 2); Berücksichtigung arbeitsloser Kinder bis zum 21. Lebensjahr (Abs. 4 Nr. 1); Verlängerungstatbestände zur Berücksichtigung von Kindern, die den Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben (Abs. 5); Einführung einer Grenze von 12.000 DM für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, bei deren Überschreitung der Kinderfreibetrag und andere kindbezogene Leistungen entfallen (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG)[5]; Anhebung der Kinderfreibeträge auf 261 DM bzw. 522 DM monatlich (3.231 DM bzw. 6.462 DM jährlich); Umstellung auf das Monatsprinzip für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags; Anpassung der Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag an den Erhalt von Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

JStErgG 1996 v. 18.12.1995[6]: Vorrangregelung für die Konkurrenz zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern im Fall der Erwachsenenadoption (Abs. 2); Klarstellung, dass für die schädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes das Zuflussprinzip gilt (Abs. 4 S. 2) und dass nur Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen sind, die auf den Berücksichtigungszeitraum entfallen (Abs. 4 S. 5 a. F.); Abschaffung der einvernehmlichen Übertragung des Kinderfreibetrags bei nicht zusammen zu veranlagenden Eltern zur Verhinderung von Missbräuchen (Abs. 6 S. 5, 6 a. F.).

JStG 1997 v. 20.12.1996[7]:

  • Anhebung der Grenze für die schädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes auf 12.360 DM ab 1998 durch Übernahme der Sätze gem. § 52 Abs. 22a EStG i. d. F. des JStG 1996;
  • Kürzung der schädlichen Einkünfte und Bezüge für Auslandskinder entsprechend den Verhältnissen im Wohnsitzstaat (§ 32 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG);
  • einheitlicher Umrechnungskurs für die ausl. Einkünfte und Bezüge des Kindes (Abs. 4 S. 4, 5);
  • Übernahme der Anhebung des Kinderfreibetrags ab Vz 1997 von § 52 Abs. 22a EStG i. d. F. des JStG 1996 in § 32 Abs. 6 EStG (Anhebung von monatlich 261 DM auf 288 DM, d. h. 3.456 DM p. a., bzw. von 522 DM auf 576 DM, d. h. 6.912 DM p. a.);
  • Klarstellung, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stiefelternteil oder Großeltern auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen kann (Abs. 6 S. 6);
  • Abs. 7 S. 4: Ausschluss der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrags durch einen Elternteil und einen Großelternteil durch Fiktion der Auslandswohnung als Inlandswohnung.

StEntlG 1999 v. 19.12.1998[8]:

Anhebung der Grenze für die schädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf 13.020 DM ab 1999 durch Übernahme des Satzes gem. § 52 Abs. 22a EStG i. d. F. des JStG 1996.

StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[9]:

Anhebung der Grenze für die schädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab 2000 auf 13.500 DM und ab 2002 auf 14.040 DM (§ 52 Abs. 40 EStG). Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Freistellung des Existenzminimums durch die entsprechende Anhebung des Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 EStG (§ 52 Abs. 41, 42 EStG). Die Tarifabsenkungen ab 2000 bzw. 2002 sind in § 52 Abs. 41ff. EStG geregelt.

FamFG v. 22.12.1999[10]:

Einführung eines Betreuungsfreibetrags zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs für Kinder unter 16 Lebensjahren (anstelle des verfassungswidrigen § 33c EStG a. F.)[11] neben dem Kinderfreibetrag zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums. Zusätzlich wurde das Kindergeld für das 1. und 2. Kind angehoben. In § 32 Abs. 6 S. 2 EStG a. F. wurde ein bes. Betreuungsfreibetrag für volljährige behinderte Kinder, deren sächliches Existenzminimum durch Eingliederungshilfe bei vollstationärer Unterbringung gedeckt ist, eingeführt.[12] Die Freibeträge sind wieder als Jahresbeträge ausgewiesen.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG: Die Berücksichtigung behinderter Kinder wurde an die Voraussetzung geknüpft, dass die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG: Berücksichtigung von Kindern im Rahmen eines europäischen Freiwilligendienstes.

Abs. 5: Ausdehnung der Verlängerungsmöglichkeit auf Übergangszeiten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten.

[1] BStBl I 1991, 665.
[2] BStBl I 1992, 146.
[3] BS...

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