Rz. 44

Bleibt das in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnete Kindergeld hinter den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG zurück, sind die Freibeträge abzuziehen. Entsprechend erhöht sich die ESt, die sich unter Abzug der Freibeträge ergibt, um den Anspruch auf Kindergeld. Ist die steuerliche Wirkung der Freibeträge geringer als das Kindergeld oder gleich hoch, verbleibt es beim Kindergeld.

 

Rz. 45

Das FA prüft von Amts wegen, ob die Freibeträge abzuziehen sind, weil das Kindergeld einen fehlenden Abzug der Freibeträge nicht voll ausgleichen kann (sog. Günstigerprüfung).[1] Ohne Prüfung sind die Freibeträge immer dann zu berücksichtigen, wenn ein Kindergeldanspruch nicht besteht, z. B. bei dem nach § 62 Abs. 2 EStG und nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG von der Kindergeldberechtigung, nicht aber von der Freibetragsgewährung ausgeschlossenen Personenkreis (Rz. 5).

Die Prüfung geschieht im Rahmen der Veranlagung. Arbeitnehmer, bei denen keine Amtsveranlagung nach § 25 EStG vorzunehmen ist, können die Berücksichtigung der Freibeträge nur im Weg einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erreichen. Das Antragserfordernis wird z. T. für verfassungswidrig gehalten, da die leistungsgerechte Besteuerung nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden könne.[2] Die Antragstellung ist jedoch keine unzumutbare verfahrensrechtliche Hürde.

[1] BMF v. 18.12.1995, BStBl I 1996, 805, Tz. 7; BMF v. 9.3.1998, V B 5 – S 2280 – 45/98, BStBl I 1998, 347, Tz. 7; sog. Günstigerprüfung.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 31 EStG Rz. 34.

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