Rz. 2

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG bezieht sich auf Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 1835a BGB, die Vormündern und über § 1908i, § 1915 BGB auch rechtlichen Betreuern und Pflegern als Geldbetrag zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Aufwendungsersatz gezahlt werden.[1] Die dort genannte Entschädigung beläuft sich nach § 1835a S. 1 BGB i. V. m. § 22 JVEG[2] derzeit pauschal auf 400 EUR jährlich je Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsverhältnis und wird bei Mittellosigkeit der betreuten Person von der Staatskasse übernommen (§ 1835a Abs. 3 BGB). Der in § 3 Nr. 26 EStG geregelte Übungsleiter-Freibetrag ist auf diese Aufwandsentschädigungen nicht unmittelbar anwendbar, da die Übernahme einer rechtlichen Betreuung nicht zu den dort begünstigten Tätigkeiten gehört (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 17). Dies hat allerdings auch zur Folge, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen – anders als das nach § 3 Nr. 26 EStG möglich wäre – auch von solchen Betreuern in Anspruch genommen werden kann, die ihre Betreuungstätigkeit nicht neben-, sondern hauptberuflich wahrnehmen. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Aufwandsentschädigung nicht von der Staatskasse übernommen, sondern aus dem Vermögen der betreuten Person entnommen wird.

 

Rz. 3

Die Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 26b EStG nur insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG[3] den dort genannten Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 6) nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass die Aufwandsentschädigungen einerseits und die Einnahmen des Stpfl. aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer, aus sonstigen vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten einschließlich seiner künstlerischen Betätigung und der Pflege alter, kranker und behinderter Menschen i. S. v. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG andererseits zusammengerechnet werden müssen und insgesamt nur i. H. v. 2.400 EUR bzw. 3.000 EUR ab Vz 2021 steuerfrei gestellt werden. Der Freibetrag kann damit für die in § 3 Nr. 26 EStG und die in § 3 Nr. 26b EStG geregelten Einnahmen nur einmal in Anspruch genommen werden; ein ggf. den Freibetrag übersteigender Teil dieser Einnahmen und damit auch der Aufwandsentschädigungen bleibt stpfl.

 

Rz. 4

Diese Rechtsfolgenanordnung hätte möglicherweise auch dadurch erreicht werden können, dass die in § 3 Nr. 26 S. 1 EStG enthaltene Aufzählung der begünstigten Einnahmen schlicht um den Tatbestand der "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB" erweitert worden wäre. M. E. dient die Normierung der Steuerbefreiung in einer gesonderten Vorschrift (§ 3 Nr. 26b EStG) indessen der Klarstellung, dass der Freibetrag vzunächst ausschließlich für die Einnahmen aus den in § 3 Nr. 26 EStG bezeichneten nebenberuflichen Tätigkeiten und erst anschließend (und damit subsidiär) für die in § 3 Nr. 26b EStG genannten Aufwandsentschädigungen verbraucht werden soll. Denn nach dem Gesetzeswortlaut müssen zunächst die "steuerfreien Einnahmen" i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG ermittelt werden, bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob die Aufwandsentschädigungen zusammen mit diesen steuerfreien Einnahmen den Freibetrag überschreiten.[4] Soweit daher der Freibetrag schon im Zusammenhang mit den nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG ausgeschöpft wird, kann er auf die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB nicht zur Anwendung gelangen, sodass es für Letztere bei der Steuerpflichtigkeit verbleibt.

[1] Schneider, RPfleger 2013, 667.
[2] Neu gefasst ab 1.1.2021 durch Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3229.
[3] Geändert m. W. v. Vz 2021 durch JStG v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[4] So offenbar auch BT-Drs. 17/3549, 21.

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