Rz. 1

Gem. § 3 Nr. 14 EStG sind die Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und die vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragenen Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung steuerfrei. Die durch § 3 Nr. 14 EStG erfassten Zuschüsse sind das Gegenstück zu den gesetzlichen Arbeitgeberanteilen der Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 62 EStG).

 

Rz. 2

Zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung, für die ihm Zuschüsse gewährt werden, gehören nicht nur die Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Rentners in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern in gleicher Weise auch die Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung (§ 106 SGB VI). Bezieht der Rentner hingegen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist er zugleich in der Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), so erhält er keine Zuschussleistungen zu deren Beiträge, sondern die Krankenversicherungsbeiträge werden nach § 249a SGB V zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger übernommen. Auch diese Beitragsanteile sind nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei.

 

Rz. 3

Infolge der steuerfreien Leistungen i. S. v. § 3 Nr. 14 EStG kann im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 S. 2 EStG nur der ermäßigte Höchstbetrag von 1.900 EUR beansprucht werden (§ 10 EStG Rz. 268). Zudem sind die Krankenversicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG insoweit nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 EStG Rz. 175).

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