1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Reise- und Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen steuerfrei. Es reicht aus, dass der Empfänger im öffentlichen Auftrag tätig ist. Es ist nicht erforderlich, dass er öffentliche Dienste leistet. Die Steuerbefreiung erfasst in gleicher Weise Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen an Freiberufler oder an ehrenamtlich Tätige gezahlt werden.[1] Der Begriff der öffentlichen Kasse stimmt mit dem in § 3 Nr. 12 EStG überein (§ 3 Nr. 12 EStG Rz. 13–15).

 

Rz. 2

Der Vereinfachungszweck der Vorschrift zielt auf die Vermeidung kleinlicher Nachprüfungen.[2] Sind die ersetzten Aufwendungen aber Lebensführungskosten (z. B. bei Incentive-Reisen), greift die Steuerfreiheit nicht (R 3.13 Abs. 2 S. 3 LStR 2015). Die Vorschrift erfasst über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (R 3.13 Abs. 1 S. 1 LStR 2015).

 

Rz. 3

Wird die Ersatzleistung für Reise- oder Umzugskosten oder für Kosten der doppelten Haushaltsführung zwar an einen Bediensteten des öffentlichen Dienstes, jedoch aus einer privaten Kasse gezahlt, so fällt die Zahlung dem Wortlaut nach weder unter § 3 Nr. 13 EStG noch unter § 3 Nr. 16 EStG. M. E. findet in diesen Fällen § 3 Nr. 16 EStG als Auffangtatbestand entsprechende Anwendung. Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewandt, können auf diese Leistungen die Verwaltungsvorschriften zu § 3 Nr. 16 EStG angewandt werden (R 3.13 Abs. 3 S. 1 LStR 2015).

 

Rz. 4

Die in § 3 Nr. 13 EStG genannten Erstattungen sind i.  d.  R. nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der – wenn ihn der Stpfl. selbst zu tragen hätte – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wäre.[3] Soweit die steuerfrei ersetzten Beträge hinter den Beträgen zurückbleiben, die als Werbungskosten abziehbar wären, ist der Differenzbetrag als Werbungskosten anzusetzen.[4]

Rz. 5 bis 8 einstweilen frei

2 Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgelder (§ 3 Nr. 13 S. 1 EStG)

 

Rz. 9

Von der Vorschrift erfasst sind die als Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des Bundes-/Landesreisekostenrechts (ggf. i. V. m. Tarifvertrag etc.) bezeichneten Leistungen (R 3.13 Abs. 2 S. 1, 2 LStR 2015). Werden die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht vollumfänglich angewandt, gilt § 3 Nr. 13 EStG nicht (Rz. 3); eine Mixtur aus einzelnen Bundes- oder Landesreisekostenrechtsbestimmungen ist schädlich. Bereits begrifflich liegt keine steuerfreie Vergütung von Reisekosten i. S. v. § 3 Nr. 13 EStG vor, wenn der Dienstherr dem Stpfl. ein sog. beamteneigenes Fahrzeug überlässt, das der Stpfl. für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann.[1] Pauschale Reisekostenvergütungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.[2]

Der Begriff "Reisekostenvergütung" nach § 3 Nr. 13 EStG bestimmt sich laut dem Schleswig-Holsteinischen FG nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen. Der steuerliche und sonstige öffentlich-rechtliche Reisekostenbegriff ist unterschiedlich. Allerdings ist die Erstattung i. S. d. § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte.[3]

 

Rz. 10

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (R 9.4 S. 1 LStR 2015). Im Bereich der nach Maßgabe des Bundes-/Landesrechts gewährten Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ist eine eigene steuerliche Prüfung, ob in Höhe des Erstattungsbetrags ein Abzug von Werbungskosten möglich wäre, nicht vorgesehen.

Eine Gleichbehandlung mit Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 16 EStG könnte zwar im Wege der verfassungskonformen Reduktion des § 3 Nr. 13 EStG erreicht werden.[4] Die Finanzverwaltung folgt dieser Einschränkung jedoch nicht und belässt Fahrtkostenerstattungen im öffentlichen Dienst oberhalb der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes weiterhin in vollem Umfang steuerfrei.[5]

Rz. 11 bis 15 einstweilen frei

 

Rz. 16

Vergütungen von Umzugskosten aus öffentlichen Kassen sind nach § 3 Nr. 13 EStG insoweit steuerfrei, als sie den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) oder der entsprechenden Landesgesetze entsprechen und soweit sie nur solche Kosten ersetzen, die durch einen Umzug veranlasst sind. Die Umzugskostenvergütung umfasst Beförderungsauslagen für die Einrichtung, Reisekosten für den Berechtigten und seine Familie, Mietentschädigungen, an...

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