Rz. 25i

Der Tatbestand der Nr. 7 ist ein Hilfstatbestand, der Umgehungen der Abzugsbeschränkung der Nr. 1 bis 6 verhindern soll. Die Verluste, deren Abzug in den Nr. 1 bis 6 beschränkt ist, können auch dadurch in das Inland übertragen werden, dass eine Körperschaft zwischengeschaltet wird (die dann z. B. die Drittlands-Betriebsstätte betreibt oder die unbeweglichen Gegenstände vermietet, usw.). Bei der Besteuerung der zwischengeschalteten Körperschaft sind dann diese negativen Einkünfte in direkter Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Da die Verluste aber tatsächlich entstanden sind, kann der Gesellschafter eine Teilwertabschreibung vornehmen. Der Abzug dieser negativen Einkünfte wird durch die Nr. 1 bis 6 nicht eingeschränkt, insbesondere greift Nr. 3 nicht ein, weil die zwischengeschaltete Körperschaft keine "Drittstaaten-Körperschaft" ist. Diese Lücke schließt Nr. 7.

Eingeschränkt nach Nr. 7 sind Gewinnminderungen aus Anteilen an einer Körperschaft, die keine Drittstaaten-Körperschaft ist. Es handelt sich um inländische Einkünfte, die jedoch einen gewissen Auslandsbezug aufweisen, bzw. um Einkünfte aus einem EU- oder EWR-Staat. Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus:

  • Teilwertabschreibung, Veräußerung oder Entnahme der Anteile aus einem Betriebsvermögen; die Nichtberücksichtigung kann in einer Verminderung des Betriebsstättenverlusts oder in einer Erhöhung des Betriebsstättengewinns bestehen (Buchst. a);
  • Auflösung der zwischengeschalteten Körperschaft oder Herabsetzung ihres Kapitals; die Anteile können im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden (Buchst. b);
  • Veräußerung der Anteile nach § 17 EStG (wesentliche Beteiligung im Privatvermögen) einschließlich der Ersatztatbestände des § 17 Abs. 4 EStG, hinsichtlich deren jedoch eine (unschädliche) Überschneidung mit Buchst. b besteht (Buchst. c).

Die negativen Einkünfte aus den Anteilen der zwischengeschalteten Körperschaft werden insoweit steuerlich nicht berücksichtigt, als die negativen Einkünfte aus einer der in Nr. 1 bis 6 beschriebenen Tätigkeiten der zwischengeschalteten Körperschaft zurückzuführen sind. Es muss also im Einzelfall festgestellt werden, worauf die Teilwertabschreibung, der Liquidationsverlust usw. zurückzuführen ist. Dies kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Soweit mehrere Ursachen vorliegen, ist entsprechend aufzuteilen. Für die Ursachen der Gewinnminderung trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast, da sie insoweit von einer Ausnahmeregelung gegen den gesetzlichen Grundsatz von der Abziehbarkeit der Verluste Gebrauch machen will.[1]

Die Vorschrift hat für Stpfl., die Körperschaften sind, keine Bedeutung, da bei ihnen die entsprechenden Gewinnminderungen bereits nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich außer Betracht bleiben.

[1] Krabbe, IStR 1992, 57, 58.

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