Rz. 25

Ab Vz 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.[1] Damit entfällt die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.

 

Rz. 26

Ab dem Vz 2013 werden die Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag bleibt der Halbteilungsgrundsatz erhalten (Rz. 35).

 

Rz. 27

Wie Sonderausgaben abziehbare Beträge nach § 10f und § 10g EStG stehen dem Ehegatten zu, der Eigentümer des Gebäudes ist. Sind Ehegatten Miteigentümer, stehen ihnen die Beträge im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu, wenn sie ab Vz 2013 die Aufwendungen auch wirtschaftlich getragen haben.

Rz. 28 und 29 einstweilen frei

[1] I. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011, BStBl I 2011, 986.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge