Rz. 1

Die Vorschrift wurde als Folge der Splittingentscheidung[1] durch das StÄndG 1957 v. 26.7.1957.[2] eingeführt. Bis zum StRefG 1990 v. 25.7.1988[3] wurden nicht nur außergewöhnliche Belastungen, sondern auch Sonderausgaben bei der getrennten Veranlagung bei den Ehegatten als Veranlagungsgemeinschaft je zur Hälfte abgezogen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere als die hälftige Aufteilung wählten (Grundsatz der Haushaltsbesteuerung). Das StRefG 1990 beseitigte das Aufteilungswahlrecht für Sonderausgaben mit Wirkung ab 1990 und ließ wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Aufteilung den Abzug nur noch bei dem Ehegatten zu, der sie geleistet hat (Grundsatz der Individualbesteuerung). Durch das StMBG v. 21.12.1993[4] wurde Abs. 2 S. 1 um Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis ab Vz 1994 bis 2001) ergänzt, um sicherzustellen, dass der Höchstbetrag auch bei getrennter Veranlagung nur einmal abgezogen werden konnte (hälftige Zuordnung mit Aufteilungswahlrecht). Das FamFördG v. 22.12.1999[5] und das StBereinG 1999 v. 22.12.1999[6] brachten im Wesentlichen redaktionelle Änderungen infolge der Aufhebung des § 33c EStG, der Einführung des Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG i. d. F. ab 2000 sowie des Wegfalls der Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG ab 1996.

 

Rz. 2

Mit dem 2. FamFördG v. 16.8.2001[7] wurde § 26a Abs. 2 S. 1 EStG redaktionell an die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Streichung des Sonderausgabenabzugs für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse ab 2001) und an die Einführung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG i. d. F. ab 2001 angepasst. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002[8] wurde § 26a Abs. 2 S. 4 EStG mit einer Regelung zur Aufteilung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen) mit Wirkung ab 2003 angefügt.

 

Rz. 3

Durch das WachsBeschStFördG v. 26.4.2006[9] wurde § 26a Abs. 2 S. 1 EStG neu gefasst. Diese Folgeänderung wurde erforderlich, weil der Abzug der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33c EStG gestrichen und stattdessen der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG erweitert wurde.

 

Rz. 4

Mit dem FamLeistG v. 22.12.2008[10] wurde § 26a Abs. 2 EStG neu gefasst, weil zugleich die Kinderbetreuungskosten (vormals § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG) in § 9c EStG gebündelt wurden.

 

Rz. 5

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[11] wurde Abs. 2 wiederum neu gefasst und dabei deutlich vereinfacht. Die Änderung gilt ab dem Vz 2013. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden nicht mehr generell den Ehegatten jeweils zu Hälfte, sondern dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die hälftige Zurechnung der Aufwendung bleibt möglich.

[2] BGBl I 1957, 848, BStBl I 1957, 352.
[3] BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224.
[4] BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50.
[5] BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4.
[6] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13.
[7] BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533.
[8] BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3.
[9] BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 1095.
[10] BGBl I 2008, 2965, BStBl I 2009, 136.
[11] BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986.

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