Rz. 89

In der großen Mehrzahl der Fälle wird die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für die Ehegatten günstiger sein als die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Denn aufgrund des § 32a Abs. 5 EStG (Splittingverfahren) wird die Tarifprogression so gemildert, als hätten die Eheleute jeweils das zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erzielt. Die tarifliche ESt wird nach der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens berechnet und sodann verdoppelt. Der Splittingvorteil ist umso größer, je mehr die Einkommen der Eheleute differieren. Bei der Zusammenveranlagung können bestimmte Pausch- und Freibeträge doppelt in Anspruch genommen werden, auch wenn nur in der Person des einen Ehegatten die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. § 10 Abs. 3 S. 2 EStG (Vorsorgeaufwendungen), § 13 Abs. 3 S. 3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 20 Abs. 9 S. 2 EStG (Sparer-Pauschbetrag).

 

Rz. 90

Diedie Einzelveranlagung kann daher nur in den Fällen steuerlich günstiger sein, in denen der Verzicht auf diesen Tarifvorteil durch andere steuerliche Vorteile kompensiert wird. Dies ist, wenn die Ehegatten ungefähr gleich hohe Einkünfte erzielen, dann der Fall, wenn bei der Zusammenveranlagung Freibeträge und Freigrenzen nur einmal in Anspruch genommen werden können, während sie bei der Einzelveranlagung jedem Ehegatten voll zustehen.[1] Denkbar ist auch, dass die Anrechnung fiktiver Versicherungsleistungen eines Ehegatten wegen Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Betrag berücksichtigungsfähiger Vorsorgeaufwendungen des anderen Ehegatten mindert, was durch die Einzelveranlagung vermieden werden kann. Bei dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegenden Einkünften eines Ehegatten kann sich die Einzelveranlagung vorteilhaft auswirken. Denn bei der Zusammenveranlagung wirken sich die steuerfreien Einkünfte des einen Ehegatten über den Progressionsvorbehalt auch auf die Höhe der auf die Einkommensteile des anderen Ehegatten entfallenden Steuer aus. Von praktischer Bedeutung ist der Fall , dass ein Ehegatte hohe berücksichtigungsfähige Verluste erzielt hat. Bei der Zusammenveranlagung werden diese Verluste notwendig mit den Einkünften des anderen Ehegatten ausgeglichen. Dies zu vermeiden, kann wünschenswert sein, um im Weg des Rücktrags oder Vortrags nach § 10d EStG mit diesen Verlusten höher belastetes Einkommen in früheren oder späteren Jahren zu entlasten.[2] Wählen Ehegatten die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte den Verlustabzug auch für Verluste aus Vz geltend machen, in denen die Ehegatten zusammen veranlagt worden sind. Der Ehegatte kann aber nur diejenigen Verluste geltend machen, die er selbst auch erlitten hat. Eine Übertragung der Verluste zwischen den Partnern ist nicht zulässig. Meist werden außersteuerliche Motive für die Wahl der Einzelveranlagung maßgebend sein, nämlich weniger die geringste Steuerschuld für die beiden Ehegatten als vielmehr die Sicherung des eigenen steuerlichen Vorteils.[3]

Rz. 91 einstweilen frei

[1] Z. B. § 46 Abs. 3 EStG: Nebeneinkünftegrenze, § 46 Abs. 5 i. V. m. § 70 EStDV: Milderung bei Nebeneinkünften.
[2] Zu den Vorteilen der getrennten Veranlagung Becker/Bur, INF 1995, 524; Brüninghaus, DStR 1995, 967; zum Ausnahmefall bei Vorliegen außerordentlicher Einkünfte nach § 34 EStG Hagen/Schynol, DStR 1999, 1430; zur wirtschaftlichen Bedeutung der getrennten Veranlagung Stephan, DB 1992, 1493 mit Beispielen.
[3] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 26 EStG Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge