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Gegen die Regelung werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Zum einen wird in der Versagung des Entlastungsbetrags für nicht getrennt lebende Eheleute mit minderjährigen Kindern ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Gebot des Schutzes der Ehe und Familie (Art. 3, 6 GG) gesehen. Zum anderen wird ein Vollzugsdefizit geltend gemacht, da Falschangaben weitgehend unentdeckt bleiben.[1]

Der BFH geht zutreffend von der Verfassungsmäßigkeit aus.[2] Der – verhältnismäßig geringe – Entlastungsbetrag wird den Mehrbelastungen Alleinerziehender für die eigene Haushaltsführung angemessen gerecht. Es lässt sich nicht leugnen, dass zusammenlebende Eltern mit minderjährigen Kindern gegenüber Alleinerziehenden in vergleichbarer Lage durch die Gestaltung ihrer Haushaltsgemeinschaft Synergieeffekte erzielen können und der Gesetzgeber dies typisierend berücksichtigen kann.

Fraglich kann allenfalls sein, ob z. B. bei Ehegatten (entsprechend bei ehelichen Lebensgemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften) in Fällen der Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schweren Behinderung eines Ehegatten – vergleichbar mit dem Fall der Aufnahme einer pflegebedürftigen Person in die Haushaltsgemeinschaft – eine entsprechende steuerliche Entlastung gewährt werden muss, da in diesem Fall der Ehegatte tatsächlich keinen Beitrag zur Haushaltsgemeinschaft leisten kann, vorausgesetzt allerdings, dass er auch nicht finanziell leistungsfähig ist.

Laut BVerfG verstößt es weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Freibetrag nach § 24b EStG Ehepaaren mit Kindern nicht gewährt wird.[3]

[1] Schulenburg, DStZ 2007, 428.
[3] BVerfG v. 22.5.2009, 2 BvR 310/07, BFH/NV 2009, 1578: Verfassungsbeschwerde gegen BFH v. 19.10.2006, III R 4/05, BFH/NV 2007, 544, nicht angenommen; Merkt, DStR 2009, 2221: Leitsätze für eine freiheits- und gleichheitsgerechte ESt bei Ehe und Familie.

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