Rz. 152

Die Einkünfte gem. § 23 EStG bleiben steuerfrei, wenn sie im Vz weniger als 600 EUR betragen (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).[1] Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Betragen die Einkünfte 600 EUR oder mehr, sind sie folglich vollen Umfangs steuerpflichtig.

Die Freigrenze ist auf den Vz bezogen. Sie gilt für die Einkünfte aus § 23 EStG eines Vz insgesamt, folglich nicht für jeden einzelnen Gewinn aus mehreren Geschäften. Andererseits ist für jeden Vz zu prüfen, ob die Grenze jeweils überschritten wird, wenn ein einziges Geschäft zu Einkünften gem. § 23 EStG in mehreren Vz führt. Beträgt der Gewinn aus einem einzelnen Geschäft z. B. 2.400 EUR, ist dieser aber in 5 aufeinander folgenden Vz mit jeweils 480 EUR angefallen und sind keine weiteren Geschäfte getätigt worden, dann führt das Geschäft insgesamt nicht zu stpfl. Einkünften.[2] Die Freigrenze ist vor dem Verlustrücktrag nach § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG, § 10d EStG, zu berücksichtigen, sodass der Verlustrücktrag nicht den zur Bestimmung der Freigrenze maßgeblichen Betrag mindert.[3]

 

Rz. 153

Werden Ehegatten/eingetragene Lebenspartner zusammen veranlagt, verdoppelt sich die Freigrenze nicht. Haben jedoch beide Ehegatten Einkünfte gem. § 23 EStG bezogen, dann gilt die Freigrenze für jeden Ehegatten. Da die Einkünfte der Ehegatten zunächst getrennt ermittelt und erst danach zusammengerechnet werden (§ 26b EStG), kann ein von dem einen Ehegatten nicht voll ausgenutzter Teil der Freigrenze nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel
 
  Ehemann   Ehefrau   Zusammen
  EUR   EUR   EUR
Einkünfte gem. § 23 EStG 600   400    
Freigrenze 599   599    
stpfl. Einkünfte gem. § 23 EStG 600   0   600
 

Rz. 154

Positive Einkünfte des einen Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften sind aber mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten ausgleichsfähig (vgl. BMF v. 5.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00, Rz. 41, BStBl I 2000, 1383).

Rz. 155 bis 158 einstweilen frei

[2] Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 23 EStG Rz. 90; a. A. Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 230.

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