Rz. 172

Nicht steuerbar i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind Veräußerungen eines Wirtschaftsguts oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, wenn das Entgelt dafür gezahlt wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.[1] Veräußerungen im privaten Bereich sind nur steuerbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG erfüllt sind. Diese Regelungen sind abschließend, sodass Veräußerungen, die die Voraussetzungen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG nicht erfüllen, auch über § 22 Nr. 3 EStG nicht steuerbar gemacht werden können.[2] Ob eine Zahlung als Entgelt für eine sonstige Leistung oder für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Leistungen, wie sie die Parteien wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben.

Bei Überlassung an Dritte kommt regelmäßig § 21 EStG in Betracht (vgl. zur Abgrenzung Veräußerung – Nutzung bei Grundstücksausbeuteverträgen § 21 EStG Rz. 3).

Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks an einen Nachbarn ein Entgelt für den ausdrücklichen Verzicht auf Nachbarrechte vereinbart, ist das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang zuzurechnen. Das Nachbarrecht erlischt mit der Übertragung des Eigentums in der Person des bisherigen Eigentümers, sodass dem Verzicht auf (ehemalige) Nachbarrechte keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.[3] Entsprechendes gilt, wenn der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch eingeschränkt wird, dieses Recht entgeltlich aufgibt. Das dingliche Recht ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut, dessen Aufgabe gegen Entgelt einen veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.[4]

 

Rz. 173

Das gilt auch für

  • die dem Wohnungsmieter vom Vermieter gezahlte Abfindung für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte[5],
  • entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken[6],
  • Entschädigungen für eine faktische Bausperre[7],
  • Gewinne aus der Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, auch wenn die Eigenheime bereits vor Errichtung verkauft worden sind[8],
  • die Vereinbarung einer wertmindernden Beschränkung des Grundstücks, um ein ansonsten mögliches Enteignungsverfahren zu verhindern[9],
  • den Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich[10],
  • die Vereinbarung eines Reuegelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück[11],
  • der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt.[12]
 

Rz. 174

Nicht steuerbar ist der Erlös aus der Veräußerung sog. Zufallserfindungen. Eine Zufallserfindung ist eine Idee, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif ist. Regelmäßig werden aber Einkünfte nach § 18 EStG vorliegen, wenn weitere Verwertungsarbeiten nötig sind und der Stpfl. hiermit nachhaltig handelt.[13] Wird im Rahmen der Veräußerung einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ein Wettbewerbsverbot vereinbart und hierfür ein Entgelt gezahlt, ist dies nur nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn dem Wettbewerbsverbot eine eigenständige Bedeutung zukommt Ansonsten ist das Entgelt Teil des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 EStG. Regelmäßig kommt dem Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, denn es dient dem Zweck, das Ziel der Anteils- oder Betriebsveräußerung zu erreichen, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens auf Dauer zu sichern. Eine eigenständige Bedeutung kann vorliegen, wenn das Wettbewerbsverbot zeitlich begrenzt ist, sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und dies in den getroffenen Vereinbarungen klar zum Ausdruck kommt, vor allem in einem neben dem Kaufpreis für die Anteile gezahlten Entgelt.[14]

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