Rz. 166

Eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.[1] Eine Leistung setzt aber nicht immer einen gegenseitigen Vertrag gem. §§ 320ff. BGB voraus. Es reicht, dass die Gegenleistung durch das Verhalten ausgelöst wird und der Leistende sie als Lohn für seine Leistung annimmt.[2] Liegt aber ein gegenseitiger entgeltlicher Vertrag vor, ist die Leistung bereits aus diesem Grund nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.[3] Allerdings löst nicht jedes Tun eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG aus, denn die Norm erfasst das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie bei allen anderen Einkunftsarten die Merkmale des § 2 EStG voraus, insbesondere die Einkunftserzielungsabsicht.[4] Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Gegenleistung von vornherein vereinbart wird. Es reicht aus, wenn der Leistende sie später als Gegenleistung für sein Tun, Dulden oder Überlassen annimmt.[5]

Auch verbotene Leistungen fallen unter § 22 Nr. 3 EStG (§ 40 AO), z. B. Schmier- oder Bestechungsgelder.[6]

 

Rz. 167

Im Ergebnis müssen die Einkünfte im Rahmen eines Leistungsaustauschs erzielt werden.[7] Hieran fehlt es bei Lotterie- und Wettgewinnen sowie beim Finderlohn.[8] Bei Berufsspielern liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder § 19 EStG vor.[9] Der BFH hat aber entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow, z. B. bei "Big Brother", "Die Farm" u. a. als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, da der Auftritt des Kandidaten und das Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.[10]

Steuerbar sind nach § 22 Nr. 3 EStG Provisionen, die für die Gewinnung von Mitspielern beim "Unternehmensspiel Life" gezahlt werden.[11]

Nicht steuerbar sind Ehrenpreise, Gewinne aus Preisausschreibungen oder Finderlohn, die Entschädigungen ehrenamtlicher Richter[12], Entlohnungen für die Pflege von Angehörigen[13], Streikgelder.[14]

 

Rz. 168

Grundsätzlich verlangt § 22 Nr. 3 EStG keine Nachhaltigkeit, sodass gelegentliche oder einmalige Handlungen ausreichen können. Auch fortgesetzte Handlungen können unter § 22 Nr. 3 EStG fallen, wie das als Regelbeispiel genannte Vermieten beweglicher Gegenstände zeigt.

Die Rspr. zur gewerblichen Unzucht (Prostitution), die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG angenommen hatte[15], hat der BFH aufgegeben und bejaht nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[16]

 

Rz. 169

Steuerbare Leistungen sind danach die Vermietung eines Pkw, eines Wohnmobils oder einer Yacht. Die Vermietung solcher Gegenstände ohne zusätzliche Leistungen überschreitet regelmäßig die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht, sodass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Bei Verlusten aus dieser Tätigkeit wird es regelmäßig an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlen.[17] Die Vermietung eines in der Luftfahrtrolle eingetragenen Flugzeugs führt demgegenüber zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.[18] In einem weiteren Fall der Vercharterung einer Segelyacht hat der BFH Einkünfte nach § 21 EStG bejaht, obwohl das Schiff nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen war.[19]

 

Rz. 170

Unter § 22 Nr. 3 EStG fallen gelegentliche, auch einmalige, entgeltliche Vermittlungen, z. B. Provisionen für Vermittlungstätigkeit zum Abschluss eines Vertrags[20] oder für die Bereitschaft zum Einsatz privater Beziehungen für geschäftliche Transaktionen.[21]

Wird für den Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer eine Provision von der Versicherung oder dem Vermittler gezahlt, sog. Eigenprovision, liegen nach der Rspr. steuerbare Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG bzw. Betriebseinnahmen vor.[22] Den Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, dass die Versicherungsnehmer kraft Vertrags mit dem Vermittler selbst als Vermittler tätig waren bzw. die Versicherungen für sich selbst (oder die Ehefrau) im Rahmen einer eigenen, selbstständigen Versicherungsvertretung abgeschlossen hatten, sie somit eine eigene Leistung erbracht haben.[23]

Beschränkt sich demgegenüber die Leistung des Versicherungsnehmers darauf, eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter zu schließen, wonach er bei Abschluss eines Versicherungsvertrags einen Teil der vom Versicherungsvertreter vereinnahmten Provision erhält, liegt keine Leistung vor. Die Vermittlungsleistung erbringt allein der Versicherungsvertreter, der Versicherungsnehmer hatte sich nicht verpflichtet, als Vermittler aktiv tätig zu werden. Der Versicherungsnehmer hat lediglich einen Teil des Gelds von dem Versicherungsvertreter zurückbekommen, das er über die Prämien wirtschaftlich trägt. Eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch entgeltliche Teilnahme am Markt liegt somit nicht vor.[24] Die Differenzierung der Rspr. überzeugt nicht. Auch der Versicherungsnehmer, der auch ansonsten als Versicherungsvertreter tätig wird, erbringt keine andere Leistung als der Vers...

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