Rz. 50

Die Erziehungsrente ist eine Rente, die nach einer Ehescheidung bei Tod des früheren Ehegatten als Unterhaltsersatz bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahrs) gezahlt wird. Sie wird aus der eigenen Versicherung des überlebenden ehemaligen Ehegatten gezahlt. Die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 SGB VI sind, dass die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden worden ist, der ehemalige Ehegatte gestorben ist, ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzogen wird, keine Wiederverheiratung vorliegt und bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten der überlebende Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Die Erziehungsrente wird in Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt.

Bei Vollendung des 67. Lebensjahrs wandelt sich die Erziehungsrente automatisch in eine Altersrente um.

Die Erziehungsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu versteuern ist. Ab Vz 2005 gilt auch für diese Renten die Besteuerung nach dem AltEinkG beginnend mit 50 % (Rz. 151ff.).[1]

[1] BFH v. 19.8.2013, X R 35/11, BFH/NV 2013/1861: Die Einbeziehung der Erziehungsrenten in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß.

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