Rz. 295

Ausgangspunkt der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG sind nach § 20 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG die Einnahmen aus der Veräußerung. Der Begriff der Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG ist identisch mit dem Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG und umfasst alle Güter in Geld oder Geldeswert, deren Zufluss durch eine steuerbare Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG veranlasst ist.[1] Dazu zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen, die nach § 8 Abs. 2 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten sind. Der Begriff der Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG beschreibt die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalanlage i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG vom Veräußerer auf den Erwerber.[2] Zu den Einnahmen aus der Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG zählen damit alle Güter in Geld oder Geldeswert, deren Zufluss durch die Veräußerung einer Kapitalanlage i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG veranlasst ist. Nach § 11 Abs. 1 EStG sind die Einnahmen aus der Veräußerung, ebenso wie der Veräußerungspreis i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG[3], im Vz ihres Zuflusses zu erfassen.

[2] Strohm, Abgeltungsteuer – Systematische Darstellung und ausgewählte Zweifelsfragen, 2010, 220 ff; dort ausführlich zum Begriff der Veräußerung.

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