Rz. 176

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG bestimmt, dass bei vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen keine Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 4 EStG erfolgt. Vielmehr sind die vom Versicherungsunternehmen erzielten Erträge im Rahmen einer transparenten Besteuerung unmittelbar dem Stpfl. zuzurechnen und bei diesem nach den für die betreffende Kapitalanlage geltenden Vorschriften zu versteuern. Bei den von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG erfassten Versicherungsverträgen tritt der Versicherungsschutz gegenüber der Kapitalanlage in den Hintergrund. Das Privileg des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 4 EStG greift daher nicht.[1]

 

Rz. 177

Ein solcher vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn

  • in dem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist,
  • die zusammengestellten Kapitalanlagen sich nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfonds oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränken und
  • der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann.[2]
 

Rz. 178

Eine gesonderte Verwaltung ist anzunehmen, wenn die mit den Sparanteilen erworbenen Kapitalanlagen vom Versicherungsunternehmen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherungsnehmern gemeinschaftlich, sondern für jeden einzelnen Vertrag gesondert verwaltet werden. Von einer speziellen Zusammenstellung von Kapitalanlagen ist auszugehen, wenn die Anlagegüter für den jeweiligen Versicherungsvertrag nach den individuellen Wünschen des Versicherungsnehmers ausgewählt werden.[3]

 

Rz. 179

Werden für die Investition der Sparanteile ausschließlich öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, ausgewählt, liegt kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor. Öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile liegen auch dann vor, wenn sich ein versicherungsinterner Fonds darauf beschränkt, die Anlagetätigkeit eines öffentlich vertriebenen Investmentfonds nachzubilden.[4]

 

Rz. 180

Von einer unmittelbaren Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten ist auszugehen, wenn der Versicherungsvertrag ihm ein Weisungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder Vermögensverwalter einräumt.[5] Eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit ist anzunehmen, wenn

  • die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde,
  • der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann oder
  • eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wurde.[6]
 

Rz. 181

Wirtschaftlich Berechtigter ist der Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. Dies ist i. d. R. der Versicherungsnehmer, kann aber auch ein bezugsberechtigter Dritter sein, wenn der Dritte aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung die Versicherungsleistung (Leistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags) erhalten soll.[7]

 

Rz. 182

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG ist auf alle Kapitalerträge anzuwenden, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31.12.2008 zufließen.[8]

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