Rz. 50

Eine weitere Ungleichbehandlung, die die Einführung der Abgeltungsteuer mit sich bringt, ist die Beschränkung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, bei denen der Gesetzgeber einen Verlustausgleich mit den Einkünften der anderen Kapitalanlagen künftig ausschließt[1], während Verluste, die bei den Einkünften der anderen Kapitalanlagen anfallen, im Grundsatz unbeschränkt mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden können.[2]

 

Rz. 51

M. E. ist der in der Beschränkung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG liegende Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Entgegen der Auffassung des Gesetzgebers ist er auch nicht durch die Notwendigkeit der Verhinderung von durch die Spekulation mit Aktien abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken gerechtfertigt. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesbegründung zur Abgeltungsteuer davon aus, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu erheblichem Verlustpotenzial bei den Stpfl. führen können, wie insbesondere die Börsenbaisse der Jahre 2000 bis 2002 gezeigt habe, im Rahmen derer Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien von ca. 12 Mrd. EUR angefallen wären. Für das gesamte Steueraufkommen hätten diese Verluste indes keine Bedeutung gehabt, da Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Aktien als negative Einkünfte i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. lediglich mit positiven Einkünften i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG a. F. verrechnet werden durften. Würde man mit der Überführung der Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von Aktien von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nun aber eine Verrechnung von Verlusten aus der Spekulation mit Aktien mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe drohten. Zur Verhinderung der von Veräußerungsgeschäften mit Aktien danach ausgehenden erheblichen Risiken für die öffentlichen Haushalte sei es geboten, die Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften mit Aktien auf ebensolche Gewinne zu beschränken.[3] Diese Begründung kann nicht überzeugen. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind rein fiskalischer Natur, und als solche gerade nicht geeignet, eine Durchbrechung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen. Auch wenn der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen muss, um die Stabilität der öffentlichen Haushalte und die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben des Verfassungs- und Europarechts zu gewährleisten, muss er auf eine gleichmäßige Verteilung der öffentlichen Lasten achten. Sonderlasten für einzelne Stpfl. lassen sich mit der Notwendigkeit der Sicherung des Steueraufkommens nicht begründen.[4] Als Prototyp einer rein fiskalisch motivierten Ungleichbehandlung ist die Beschränkung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG danach nicht gerechtfertigt.[5]

 

Rz. 52

Nichts anderes gilt, wenn man der Auffassung ist, dass einzelne Stpfl. jedenfalls dann, wenn sie durch ihr Verhalten besondere Risiken für die öffentlichen Haushalte verursachen, zu Sonderlasten herangezogen werden können. Zwar erscheint eine solche Argumentation vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise und ihrer Ursachen durchaus vertretbar, auch wenn Sonderlasten eher dem Recht der Sonderabgaben und nicht dem Steuerrecht zuzuordnen sind. Voraussetzung für die Rechtfertigung einer solchen Sonderlast wäre aber, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Prognosespielraums überzeugend dargetan und die getroffene Regelung folgerichtig ausgestaltet hat. Bereits ein plausibler Nachweis der besonderen Gefährlichkeit von Veräußerungsgeschäften mit Aktien für das staatliche Steueraufkommen fehlt indes. Der Gesetzgeber verweist für die von Spekulationsgeschäften mit Aktien ausgehende Gefährdung der öffentlichen Haushalte auf die Börsenbaisse der Jahre 2000 bis 2002, welche zu Verlusten von ca. 12 Mrd. EUR, also ca. 4 Mrd. EUR pro Jahr, geführt hätte. Setzt man diese Zahlen ins Verhältnis zum Bundeshaushalt der Jahre 2000 bis 2002 von ca. 250 Mrd. EUR pro Jahr, dann erscheint es überzogen, bei einer Quote von ca. 1,6 % von einem qualifizierten Haushaltsrisiko zu sprechen. Hinzu kommt, dass die öffentlichen Haushalte in einer Börsenhausse wieder von Steuermehreinnahmen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien profitieren, sodass sich die genannten Verluste jedenfalls mittelfristig weitgehend relativieren dürften. Auch wäre es nicht verwunderlich, wenn die Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Aktien zumindest auf längere Zeit betrachtet sogar zu einem deutlichen Über...

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