Rz. 39

Die Ermittlung des Einkommens als Bemessungsgrundlage für die ESt geschieht in der Reihenfolge des § 2 Abs. 2 bis 5a EStG durch mehrere Schritte. Dabei folgt das Gesetz einem zweistufigen Aufbau, in dem es als Bemessungsgrundlage nicht nur das Markteinkommen (1. Stufe), sondern das disponible Einkommen (2. Stufe) ansetzt.

§ 2 Abs. 3 EStG erfasst die Summe der Erwerbstätigkeiten des Stpfl. die "Summe der Einkünfte" aus den 7 Einkunftsarten als erwirtschaftetes Markteinkommen. Die Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG ergibt den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Dieser stellt die Ausgangsgröße für den Abzug privater Aufwendungen dar, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, § 2 Abs. 4 EStG, und führt zur Ermittlungsstufe "Einkommen" und den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (§ 2 Abs. 5 EStG). Dies führt zur Bemessungsgrundlage für die ESt "zu versteuerndes Einkommen".

 

Rz. 40

Danach ergibt sich für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens folgendes Schema (R 2 Abs. 1 EStR 2012):

 
1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten (ab Vz 2009: ohne private Kapitaleinkünfte)
     
2 = Summe der Einkünfte
3 Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5 Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AIG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 Verlustabzug nach § 10d EStG
9 Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdiger Kulturgüter (§§ 10 e bis 10 i EStG, § 52 Abs. 21 S. 6 EStG i. d. F. v. 16.4. 1997, BGBl I 1997, 821 und § 7 FördG)
12 + Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b S. 3 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG, eine Hinzurechnung entfällt ab Vz 2013.
14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Nach § 2 Abs. 5a S. 1 EStG werden die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen um die nach § 32d Abs. 1 EStG und nach § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Abs. 40 EStG steuerfreien Beträge erhöht. Die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge mindern die hinzuzurechnenden Beträge vollen Umfangs. Voraussetzung ist, dass diese Begriffe für außersteuerliche Zwecke von Bedeutung sind, z. B. für Sozialleistungen nach dem SGB oder dem BAföG. In diesen Fällen werden die vollen Einnahmen und Aufwendungen angesetzt.

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in § 2 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten ab dem Vz 2012 (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG).[1]

[1] G. v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

3.2.1 Einkunftsarten

 

Rz. 41

Nach § 2 Abs. 2 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der ESt:

 
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft } sog. Gewinneinkünfte
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit } sog. Überschusseinkünfte
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG

Einkünfte aus § 23 EStG gehören zur Einkunftsart des § 22 EStG, Einkünfte i. S. d. § 24 EStG bilden keine neue Einkunftsart, sondern sind denjenigen Einkünften zuzurechnen, zu denen sie gehören.

 

Rz. 42

Die Aufzählung ist abschließend. Nur Einkünfte, die unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, sind steuerbar. Die Einkunftsarten gelten für die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 49 EStG und – bis auf Ausnahmen – auch für die beschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG. Auf der anderen Seite sind nur die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, die im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten anfallen.

 

Rz. 43

Eine Konkurrenz zwischen den Einkunftsarten ist nicht möglich, da das Gesetz die Vermögensmehrung einer Tätigkeit immer einer bestimmten Einkunftsart (oder gar keiner) zuordnet, sei es originär als gesetzlich beschriebene oder über eine Zuweisungsregel, wie z. B. § 20 Abs. 8 EStG, § 21 Abs. 3 EStG oder § 22 Nr. 1a EStG. Die Zuordnung der Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart ist für die Höhe der Steuerlast auch im Rahmen der Einheitssteuer von Bedeutung, da Ermittlung der Einkünfte, Pauschalierungen, unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen, z. B.:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt werd...

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