Rz. 30

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG können Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung) wählen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Zusammenveranlagung, da sie zur Anwendung der Splittingtabelle führt. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist weiter, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Vz vorliegen oder im Laufe des Vz eingetreten sein. Im Fall des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann diese Voraussetzung für den Ehegatten fehlen, wenn er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat.

 

Rz. 31

Hat der Ehegatte (Rz. 1) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst a EStG) bzw. der Schweiz (Rz. 12), gilt er für die Zusammenveranlagung auf Antrag des Stpfl. als unbeschränkt stpfl. (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG); trotz des Fehlens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Ehegatten im Inland kann daher eine Zusammenveranlagung erfolgen und die Splittingtabelle angewandt werden.[1] Nicht erforderlich ist, dass der Stpfl. die Staatsangehörigkeit eines der genannten Länder hat. Erforderlich ist aber ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten, der den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG entspricht. Beruht die unbeschränkte Steuerpflicht des Stpfl., der EU- oder EWR-Staatsbürger auf § 1 Abs. 3 EStG, (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht) muss für eine Zusammenveranlagung zusätzlich geprüft werden, ob die allgemeine Voraussetzung des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, dass mindestens 90 % der Einkünfte beider Ehegatten[2] der deutschen ESt unterliegen oder die Einkünfte, für die das nicht der Fall ist, den doppelten Grundfreibetrag nicht übersteigen (Rz. 16).

Der Grundfreibetrag darf in Analogie zu § 1 Abs. 3 EStG gekürzt werden, wenn es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Die Höhe der nicht der deutsche ESt unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 S. 5 EStG). Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 S. 2 EStG vollzieht sich in 2 Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Welteinkünfte in Einkünfte, die der deutschen ESt unterliegen, und in Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen. Überschreiten die so ermittelten ausl. Einkünfte die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG, ist eine Zusammenveranlagung zur ESt auch dann ausgeschlossen, wenn sie, nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt, unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen.[3] Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte sind in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen.[4] Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten ESt-Pflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln.[5] Streitig war zuvor, ob hier die sog. Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG Anwendungen finden oder die erweiterten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG, indem auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln ist.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[6] In der Regel ist von jedem Ehegatten eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 S. 5 EStG vorzulegen. Der Antrag ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids vorzulegen. Auch bei einer Änderung des Steuerbescheids kommt ein Antrag in Betracht. Nicht mehr zulässig ist ein Antrag im Revisionsverfahren.[7]

Rz. 32 und 33 einstweilen frei

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