Rz. 27a

Mit Wirkung zum Vz 2015 wurde in § 10 Abs. 1a EStG eine neue Nr. 3 eingefügt.[1] Hiernach sind Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 23 VersAusglG sowie § 1408 Abs. 2 und § 1587 BGB als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt (§ 10 EStG Rz. 172f.). Betroffen sind Fälle nach einer Ehescheidung oder nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft. Diese Leistungen sind dann vom Berechtigten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Die Regelung ist ebenso für Fälle einer beamtenrechtlichen Altersversorgung anwendbar.[2] Es müssen zudem die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG gegeben sein. Hieraus folgt, dass die Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen zusätzlich voraussetzt, dass der Ausgleichsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz hat. Der Ausgleichsberechtigte muss die Zahlungen versteuern (wie im Inland nach § 22 Nr. 1a EStG). Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beim Empfänger ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen (Rz. 20, 24).

[1] ZKAnpG v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 417.

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