Rz. 27

Nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG auch dann abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt stpfl. ist. Dies hat seine Grundlage in der EG-vertraglich garantierten Freizügigkeit. Danach ist der Sonderausgabenabzug auch zu gewähren, wenn die Versorgungsleistungen von einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gewährt werden und der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten hat. Für die Erweiterung auf die Schweiz vgl. Rz. 12. Der Stpfl. muss Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staats und nach § 1 Abs. 1 oder 3 EStG unbeschränkt stpfl. sein, das Schwergewicht seiner wirtschaftlichen Aktivitäten braucht bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG nicht in einem EU- bzw. EWR-Staat zu liegen, wohl aber bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG (Rz. 16). Die Voraussetzungen hierfür sind dieselben wie für das Realsplitting. Der Empfänger muss also seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR bzw. der Schweiz haben, die Versorgungsleistung muss in seinem Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterlegen haben, und dies muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden (Rz. 24). Hauptanwendungsfall sind Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen, die im Falle der vorweggenommenen Erbfolge gewährt werden, wenn z. B. Eltern zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder übertragen (§ 10 EStG Rz. 171e ff.). Die Kinder verpflichten sich dann, eine an den Bedürfnissen der Eltern orientierte lebenslange Rente zu zahlen. Bei den Kindern sind dies Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG und bei den Eltern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG, die zu versteuern sind. Insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der familiär geführten Betriebe/Praxen stellt § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG eine Möglichkeit dar, der nachfolgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls und ohne Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebsvermögens das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit zu ermöglichen und damit gleichzeitig die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil zu sichern und die im Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten. Dabei gelten diese Regelungen nur für bestimmte in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a bis c EStG ausgewiesene Übertragungen.

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