Rz. 49

Ehrenamtliche Tätigkeiten kommen im privaten und öffentlichen Bereich vor. Privatrechtliche Ehrenämter finden sich bei Vereinen oder Standes- oder Wohlfahrtsorganisationen. Öffentlich-rechtliche Ehrenbeamte nehmen aufgrund eines Beamten-(Dienst-)Verhältnisses Verwaltungsaufgaben wahr, wie z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Richter und Schöffen. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses kann bei ehrenamtlichen Helfern bereits an der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht scheitern, wenn sie ihre Tätigkeit nicht um des Entgelts willen ausüben und etwaige empfangene Geldzahlungen nicht Leistungen des Stpfl. abgelten sollen (Rz. 15f.). Dies ist zu bejahen, wenn die empfangene Entschädigung lediglich dazu dient, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken.[1] Verdienstausfallentschädigungen für Schöffen (ehrenamtliche Richter) nach § 18 JVEG stellen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG dann Einkünfte nach § 19 EStG (und nicht solche nach § 18 EStG) dar, wenn ein unter § 19 EStG fallender Verdienst entschädigt werden soll.[2] Zeitaufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Versicherungsberater nach § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV sollen zumindest nach einem "obiter dictum" des VIII. Senats des BFH demgegenüber wohl auch dann unter § 18 EStG fallen, wenn eine Haupttätigkeit i. S. v. § 19 EStG vorliegt.[3] Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Selbstverwaltungen können je nach der betreffenden Gemeindeordnung Arbeitnehmer sein oder auch eine sonstige selbstständige Arbeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG leisten.[4] Von ihnen empfangene Aufwandsentschädigungen können als solche aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein (R 3.12 LStR 2015 auch zum Abzug von Werbungskosten). Zu Schulweghelfern und Schulbusbegleitern: FinMin Bayern v. 17.1.2000, 34 – S 2337 – 144-753, DB 2000, 952.

 

Rz. 50

Gegen ein Arbeitsverhältnis ehrenamtlich Tätiger spricht nach der Rspr. ein geringes Entgelt,[5] im Grenzbereich zur steuerlich nicht relevanten Liebhaberei.[6] Von normal bezahlten Arbeitnehmern unterscheiden sich ehrenamtliche Helfer nicht nur durch einen geringen Stundenlohn, sondern auch durch einen Einsatz von Fall zu Fall und einen fehlenden Anspruch auf Urlaub und Sozialleistungen.[7]

[1] BFH v. 4.8.1994, VI R 94/93, BStBl II 1994, 944; zur Einkunftserzielungsabsicht auch FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 4.11.1996, IV 310 – S 2331 – 1/96, DB 1997, 404 zu Rettungsschwimmern der DLRG; Bezüge von Rettungsschwimmern der DLRG sind nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, so FinMin Sachsen-Anhalt v. 18.4.2000, 43.11 – S 2257 – 21, StEK EStG, § 19 Nr. 352.
[2] BFH v. 31.1.2017, IX R 10/16, BFH/NV 2017, 680; aber ausdrückliche Abgrenzung gegenüber Entschädigungen nach § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV: BFH v. 3.7.2018, VIII R 28/15, BFH/NV 2018, 1196.
[4] Zur Stellung von Bürgermeistern in Nordrhein-Westfalen und Bayern: BFH v. 3.12.1987, IV R 41/85, BStBl II 1988, 266.
[7] Zu Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Berufsverband als Werbungskosten: BFH v. 2.10.1992, VI R 11/90, BStBl II 1993, 53; zum Ehrenamt bei einem Sozialversicherungsträger: OFD Frankfurt/M. v. 13.12.1996, S 2248 A 1 – St II 20, DB 1997, 301.

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