Rz. 98

Zu den vermögensverwaltenden Tätigkeiten zählen insbesondere die Tätigkeit als Treuhänder, Hausverwalter, Insolvenz-, und Zwangsverwalter, als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter.[1] Der BFH hält auch nach Aufgabe der sog. Vervielfältigungstheorie (Rz. 87 und Rz. 96) daran fest, dass Insolvenz- und Zwangsverwalter (auch wenn sie als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sind) wegen ihrer auf die Verwaltung fremden Vermögens gerichteten Tätigkeit vermögensverwaltend und nicht freiberuflich tätig werden.[2] Ein Hausverwalter kann grundsätzlich Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielen. Geht die Hausverwaltung aber über die Verwaltung der Immobilie hinaus, hat sie etwa einen Umfang angenommen, der die Übertragung qualifizierter Aufgaben auf Angestellte oder Subunternehmer erforderlich macht, kann die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich anzusehen sein.[3]

Berufsbetreuer sind nach neuerer Rspr. des nun zuständigen VIII. Senats des BFH keine Gewerbetreibenden; anderes gilt im Verwaltungsrecht.[4] Auch die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sodass es unschädlich ist, dass die Bestellung nach § 1896 Abs. 2 BGB (ab 1.1.2023: § 1814 Abs. 3 BGB) weitere Aufgabenkreise (z. B. Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung) umfassen kann.[5] Die Einnahmen eines ehrenamtlichen Betreuers (Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB; ab 1.1.2023: § 1878 BGB) sind gem. § 3 Nr. 26b EStG der Höhe nach begrenzt steuerfrei.[6]

Der Betrieb eines Inkassobüros – auch durch einen Rechtsanwalt – führt nicht zu Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.[7] Qualifiziert das Ordnungsamt die Inkassotätigkeit als freiberufliche Tätigkeit, ist die Finanzverwaltung an diese Entscheidung nicht gebunden. Vielmehr muss das FA selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 15 und 18 EStG vorliegen.[8]

[3] BFH v. 18.3.1999, IV R 5/98, BFH/NV 1999, 1456; s. a. Sauren, INF 2000, 268.
[4] BVerwG v. 27.2.2013, 8 C 8.12, BFH/NV 2013, 1215.
[5] BFH v. 15.6.2010, VIII R 10/09, BFH/NV 2010, 1903; BFH v. 15.6.2010, VIII R 14/09, BFH/NV 2010, 1905; krit. Niemeier, NJW 2011, 112 unter Hinweis auf die weite Ausdehnung des Abs. 1 durch die "Hintertür" der Nr. 3.
[6] BFH v. 17.10.2012, VIII R 57/09, BFH/NV 2013, 307; FM Thüringen v. 9.1.2023, 1040-21-S 2121/18-2-2898/2023 betr. einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB.

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