Rz. 147

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 EStG muss der Veräußerer "beteiligt" sein; d. h., die Person, der die Anteile steuerlich zuzurechnen sind (vgl. Rz. 26ff.), muss mit der Person identisch sein, der die Wirkung der Veräußerungshandlung steuerlich zuzurechnen ist.[1] Die Veräußerungshandlung muss daher nicht von dem Inhaber der Anteile selbst vorgenommen werden; die Wirkungen dieser Veräußerungshandlung müssen jedoch dem Inhaber der Anteile (steuerlich) zurechenbar sein. Das ist etwa der Fall, wenn ein (gesetzlicher) Vertreter mit Wirkung für den Inhaber der Anteile handelt, wenn eine Amtsperson aufgrund ihrer Amtsgewalt eine Veräußerung mit Wirkung für den Inhaber der Anteile vornimmt (z. B. Gerichtsvollzieher bei der Versteigerung, vgl. Rz. 139), oder wenn eine Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) im Rahmen ihres Amtes mit Wirkung für den Inhaber handelt.

Hieraus folgt andererseits, dass dem Stpfl. die Veräußerung von Anteilen, die anderen Personen zuzurechnen ist, nicht zugerechnet werden kann, insbesondere nicht die Veräußerung von Anteilen, die Angehörigen (§ 15 AO) zuzurechnen sind. Eine gegenteilige Regelung ist durch das Steueränderungsgesetz 1965 v. 14.5.1965[2] gestrichen worden.

 

Rz. 148

Wird die Beteiligung von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft veräußert, ist zu unterscheiden. Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft ohne Betriebsvermögen, erfolgt nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine anteilige Zurechnung (vgl. zur Problematik Rz. 29). Bei Personengesellschaften mit Betriebsvermögen erfolgt zwar keine direkte Zurechnung bei den Beteiligten; § 17 EStG ist aber dem Grunde nach nicht anwendbar, weil der Veräußerungsvorgang in den betrieblichen Bereich fällt.

Rz. 149 bis 153 einstweilen frei

[1] Zur Zurechnung Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 39 AO, Rz. 15.
[2] BGBl I 1965, 377.

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