Rz. 113

Der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist die eines Teilbetriebs gleichgestellt. Die Einbeziehung der Teilbetriebsveräußerung war bereits in § 30 EStG 1925 enthalten. Die Teilbetriebsaufgabe ist der Veräußerung gleichgestellt (Rz. 99).

Die Teilbetriebsveräußerung vollzieht sich im Rahmen eines fortbestehenden Gewerbebetriebs, denn es wird nur ein Teil des Gesamtbetriebs veräußert. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven werden somit im Rahmen der Gewinnermittlung des Gesamtbetriebs als Gewinn des Veräußerungsjahrs erfasst, ohne dass es einer besonderen Regelung bedurft hätte (Rz. 12). Zweck der Gleichstellung der Teilbetriebsveräußerung ist somit lediglich die Erstreckung der Steuervergünstigung des § 16 Abs. 4 EStG und des § 34 EStG auf diesen Vorgang.

 

Rz. 114

Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch abgeschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs erfüllt, für sich allein lebensfähig ist und sich im Rahmen des Gesamtunternehmens mit seiner Betätigung von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abhebt[1].

Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn mit ihm seiner Natur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann[2]. Er muss in seinem Bereich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs besitzen. Maßgeblich für diese überwiegend im Tatsächlichen liegende Abgrenzung ist das Gesamtbild der Verhältnisse.

Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit besitzt, ist ebenfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden. Für die Eigenständigkeit eines Teilbetriebs sprechen die räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbstständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, eine ungleichartige betriebliche Tätigkeit und ein eigener Kundenstamm[3]. Den einzelnen Merkmalen kann je nach Art des Betriebs unterschiedliche Gewichtigkeit zukommen[4]. Der Teilbetrieb muss zwar als eine "eigene" sächliche und personelle Einheit erscheinen, eine völlig selbstständige Organisation in den einzelnen Teilbereichen ist jedoch für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich.

Eine enge räumliche Verbindung und eine Überschneidung der Tätigkeitsbereiche schließen einerseits das Vorliegen von Teilbetrieben nicht von vorneherein aus[5], Filialen und Zweigniederlassungen sind andererseits allein aufgrund ihrer örtlichen Abgrenzung nicht bereits Teilbetriebe, weitere Merkmale müssen dazu kommen.

Eine eigene Ergebnisrechnung (eigene Kassenführung und Inventur) setzt nicht zwingend voraus, dass sie als eigene und von den übrigen Betriebsteilen getrennte Buchführung organisiert sein muss, es genügt, wenn innerhalb der Betriebsbuchführung eigene Ertrags- und Aufwandskonten sowie eigene Debitorenkonten geführt werden[6].

"Eigene" wirtschaftliche Beziehungen, jedenfalls im Absatzbereich, sowie eine gewisse wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit, insbesondere im Bereich des Wareneinkaufs und der Preisgestaltung, sprechen für einen Teilbetrieb. Die rein technische oder wirtschaftliche Möglichkeit der Aufteilung eines Gesamtbetriebs in mehrere Teilbetriebe genügt nicht; es muss bereits vor der Veräußerung ein selbstständiger Teilorganismus bestanden haben, der vom Erwerber als selbstständiger Gewerbebetrieb weitergeführt werden kann[7].

Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit und Lebensfähigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden[8]. Dabei kann den Abgrenzungsmerkmalen unterschiedliches Gewicht zukommen, je nachdem, um welche Art von Betrieb es sich handelt, z. B. Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb[9]. Die Entscheidung darüber unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung im konkreten Fall[10].

Wegen der Abgrenzung mehrerer selbstständiger Gewerbebetriebe eines Stpfl. von einem Teilbetrieb vgl. Rz. 101f.

 

Rz. 115

Die genannten Merkmale brauchen nicht lückenlos vorliegen, denn der Teilbetrieb erfordert lediglich eine "gewisse" Selbstständigkeit, also keine absolute Unabhängigkeit[11]. So sind vom Restbetrieb oder den anderen Teilbetrieben räumlich getrennte Gastwirtschaften i. d. R. Teilbetriebe[12]. Eine zentrale Warenversorgung kann unschädlich sein[13]. Zu einem Treibstoffhandelsunternehmen gehörende einzelne Tankstellen sind keine Teilbetriebe, wenn die o. g. Merkmale nicht in ausreichendem Maße erfüllt sind[14]. Liegen die Voraussetzungen allerdings vor, so hindert das Weiterbetreiben zurückbehaltener anderer Tankstellen die Vergünstigung für die Veräußerung eines Tankstellenteilbetriebs nicht, weil mit der Teilbetriebsveräußerung keine endgültige Aufgabe der gesamten Tätigkeit verbunden sein muss[15]. Die Tätigkeit, die bisher im Rahmen des veräußerten Teilbetriebs ausgeübt worden ist, muss allerdings endgül...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge