Rz. 255

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung[1]EWIV – ist eine Rechtsform partnerschaftlicher grenzüberschreitender Kooperation für den Bereich der EG. In ihr können sich natürliche Personen mit gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, Personenhandelsgesellschaften und Personengesellschaften, die entsprechend unternehmerisch tätig sind, sowie juristische Personen aus dem Bereich der EG zu dem Zweck zusammenschließen, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern. Gesellschaftszweck ist also eine mit der Haupttätigkeit der Gesellschafter zusammenhängende genossenschaftsartige Hilfstätigkeit. Der Zusammenschluss muss "grenzüberschreitend" sein, d. h., die Mitglieder müssen ihre Haupttätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben.

Die EWIV wird sitzabhängig in ein Register eingetragen (ggf. Handelsregister) und unterliegt nach § 1 EWIV-AusfG grundsätzlich den OHG-Regeln; dies gilt auch einkommensteuerlich.[2] Die Gesellschaft kann Träger von Rechten und Pflichten sein, § 124 HGB gilt entsprechend (§ 1 EWIV-AusfG). Die Gesellschafter der EWIV haften unbeschränkt, aber subsidiär. Die Geschäfte werden durch bestellte Geschäftsführer besorgt, Fremdvertretung ist somit nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 256

Soweit die EWIV eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (ggf. als Nebenzweck; § 15 Abs. 2 S. 3 EStG) ausübt, ist sie Mitunternehmerschaft. Fehlt ihr aufgrund der o. a. Zweckbeschränkung die Gewinnerzielungsabsicht, so kann eine Kostengemeinschaft vorliegen, die zwar nicht Mitunternehmerschaft ist, bei der aber eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO infrage kommt, wenn mehrere Inländer an ihr beteiligt sind.[3]

[1] Art. 43 VO-EWG Nr. 2137/85, ABl EG Nr. L 199/1 v. 31.7.1985 sowie EWIV-Ausführungsgesetz v. 14.4.1988, BGBl I 1988, 514; Delp, in Handbuch der internationalen Steuerplanung, 2003, 1299.
[3] BMF v. 15.11.1988, IV C 5 – S 1316 – 67/88, DB 1989, 354.

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