Rz. 22

§ 14 EStG findet Anwendung, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben wird. Aus dem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil müssen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG erzielt werden.

 

Rz. 23

Auf die Gewinnermittlungsart kommt es für die Anwendung von § 14 EStG nicht an. Land- und Forstwirte mit Einnahmen-Überschussrechnung oder Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) müssen allerdings in den Fällen des § 14 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG dem Gewinn des Kj. hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums.

 

Rz. 24

Land- und forstwirtschaftliche Veräußerungs- und Aufgabegewinne können von unbeschränkt oder beschr. stpfl. natürlichen Personen erzielt werden. § 14 EStG gilt für unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirte mit Betrieben im In- oder Ausland und für beschr. stpfl. Land- und Forstwirte für deren Betriebe im Inland. Nicht anwendbar ist bei beschr. stpfl. Land- und Forstwirten nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Anwendbar ist auf sie dagegen die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Regelungen in DBA sind zu beachten. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaften.

 

Rz. 25

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG und damit auch i. S. d. § 14 EStG können nicht nur von natürlichen Personen bezogen werden, sondern auch von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 13 EStG Rz. 27ff.), soweit nicht nach § 8 Abs. 2 KStG deren Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Keine Geltung haben allerdings insoweit §§ 14 Abs. 1 S. 2, 14a, 16 Abs. 4 und 34 EStG (R 8 Abs. 1 KStR 2022). Nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen öffentlich-rechtliche Körperschaften mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 KStG). Gleiches gilt bei gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen hinsichtlich ihrer selbst bewirtschafteten Forstbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 und 3 KStG).

 

Rz. 26

Zuzurechnen ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn demjenigen, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Das ist grundsätzlich der zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt erworben und veräußert der Erwerber während der Dauer des Nießbrauchs den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiter, ist ihm der bei der Veräußerung erzielte Veräußerungsgewinn zuzurechnen.[1]. Eine dem Nießbrauchsberechtigten für die Aufgabe des zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts gezahlte Entschädigung ist betrieblich veranlasst und erhöht das Betriebsvermögen.[2]

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