Rz. 43

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darf der Land- und Forstwirt nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.

 

Rz. 44

Die Verpflichtung zur Buchführung besteht für Land- und Forstwirte nach § 140 AO, wenn sie nach anderen Gesetzen als Steuergesetzen Bücher führen müssen. In Betracht kommt dies für in das Handelsregister eingetragene land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform einer OHG (§§ 105ff. HGB) oder KG (§§ 161ff. HGB).

 

Rz. 45

Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten fallen nur dann unter § 140 AO, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Nicht von § 140 AO erfasst werden vertraglich vereinbarte Buchführungspflichten z. B. zu Kreditzwecken.[1] Gleiches gilt für eine Test- oder Auflagenbuchführung.[2]

 

Rz. 46

Nach § 141 Abs. 1 AO besteht eine steuerliche Verpflichtung, Bücher zu führen, wenn die dort genannten Grenzen überschritten sind. Dies ist der Fall, wenn nach den Feststellungen der Finanzverwaltung – zu beachten sind § 141 Abs. 2 und 3 AO – für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

  • der Gesamtumsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze eines Kj. 600.000 EUR übersteigt oder
  • der Wirtschaftswert nach § 46 BewG der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr als 25.000 EUR beträgt oder
  • der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 60.000 EUR im Kj. übersteigt.
 

Rz. 47

Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchführungspflicht ist die Entstehung der Buchführungspflicht.[3] Auf die Erfüllung dieser Verpflichtung kommt es nicht an.

 

Rz. 48

Die Buchführungspflicht bezieht sich auf den jeweiligen einzelnen Betrieb des Land- und Forstwirts. Unterhält ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ist für jeden einzelnen Betrieb die Buchführungspflicht eigenständig zu prüfen. Anzuwenden ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch dann, wenn der Land- und Forstwirt für diesen Betrieb freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme Abschlüsse macht und keinen wirksamen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt hat.[4] Dies deshalb, weil eine die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließende Buchführungspflicht gesetzlich begründet sein muss.

 

Rz. 49

Der Wegfall der Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hat nicht zwingend die Verpflichtung zur Buchführung zur Folge. Die Buchführungsgrenzen in § 141 Abs. 1 AO sind nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG. Ist ein Land- und Forstwirt einerseits nicht mehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt, andererseits aber auch nicht zur Buchführung verpflichtet, muss er den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 3 oder freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.

[1] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 17.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 17.
[3] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 17.

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