Rz. 88

Nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG kann der Land- und Forstwirt beantragen, dass anstelle des Gewinns nach Durchschnittssätzen der nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelte Gewinn für 4 aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Land- und Forstwirt nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 2 S. 2 EStG für den gesamten Zeitraum von 4 Wirtschaftsjahren nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Der Antrag muss nach § 13a Abs. 2 S. 3 EStG bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich gestellt werden. Innerhalb dieser Frist kann er nach § 13a Abs. 2 S. 4 EStG zurückgenommen werden.

 

Rz. 89

Der Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG bezieht sich darauf, den Gewinn eines an sich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht nach § 13a EStG zu ermitteln. Dem Land- und Forstwirt steht dessen Ermittlung entweder nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG frei. Er hat insoweit ein Wahlrecht. Der Land- und Forstwirt wählt die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, indem er die Eröffnungsbilanz aufstellt, die kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen den Abschluss fertigt. Zeichnet er nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben auf, bedeutet dies die Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[1] Erstellt hat der Land- und Forstwirt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu dem Zeitpunkt, zu dem er die fertig gestellte Gewinnermittlung objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Übersendung der Gewinnermittlung an die Finanzverwaltung.[2] Sinnvoll ist die Abwahl der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, wenn der Durchschnittssatzgewinn den tatsächlichen Gewinn übersteigt. Gleiches gilt im Fall von tatsächlichen Verlusten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

 

Rz. 90

Im Rahmen des Zeitraums von 4 Wirtschaftsjahren kann der Land- und Forstwirt zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG oder umgekehrt wechseln. Zu beachten ist aber, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart der Stpfl. nach der Rspr.[3] – dies gilt auch für Land- und Forstwirte – grundsätzlich für 3 Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden ist. Ein weiterer Wechsel vor Ablauf dieser Frist ist nur bei Vorliegen eines besonderen Grunds möglich. Von daher kann auch ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart innerhalb des Zeitraums von 4 Wirtschaftsjahren zulässig sein, wenn der Land- und Forstwirt die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart darlegen kann.[4] Dabei ist der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen hinsichtlich der gewählten Gewinnermittlungsart kein besonderer wirtschaftlicher Grund für den Wechsel der Gewinnermittlungsart.[5] Ebenfalls zu beachten ist, dass der erneute Wechsel der Gewinnermittlungsart zu entsprechenden Übergangsgewinnen bzw. Übergangsverlusten führen kann.

 

Rz. 91

Der Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG ist betriebsbezogen zu stellen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich.

 

Rz. 92

Die Bindungsfrist nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG bestimmt sich nach Wirtschafts-, nicht nach Kj. Sie beträgt 4 Wirtschaftsjahre. Rumpfwirtschaftsjahre verkürzen den Zeitraum. Zu einer Verlängerung des Zeitraums führt das verlängerte Wirtschaftsjahr nach § 8c Abs. 2 EStDV. Verkürzt wird die Bindungsfrist durch einen Betriebsübergang auf einen neuen Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigten oder eine Einbringung. Dies deshalb, weil die Befugnis zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – abgesehen von den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge[6] – nicht auf den Übernehmer übergeht.[7] Dem Übernehmer, der die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfüllt, steht seinerseits das Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG zu. Zu beachten ist aber § 13a Abs. 1 S. 3 EStG. Die Bindungsfrist von 4 Wirtschaftsjahren verkürzt sich auch, wenn der Land- und Forstwirt vor Beginn eines Wirtschaftsjahrs innerhalb der Bindungsfrist darauf hingewiesen worden ist, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln bzw. dass eine der Buchführungsgrenzen überschritten ist.[8] Die Rechtsfolgen des § 13a Abs. 2 S. 2 EStG treten allerdings nicht ein, wenn der Land- und Forstwirt für den verkürzten Bindungszeitraum den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt hat.[9]

 

Rz. 93

Zu beachten ist § 52 Abs. 22a S. 3 EStG. Danach wird die Bindungsfrist von 4 Jahren, die durch einen Antrag im Rahmen von § 13a Abs. 2 EStG a. F. ausgelöst worden ist, durch die Neufassung des § 13a Abs. 2 EStG nicht verkürzt.

 

Rz. 94

Nach Ablauf der Bindungsfrist von 4 Wirtschaftsjahren muss der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, so...

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