Rz. 85

Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist nach § 13a Abs. 1 S. 5 EStG erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vorliegen und kein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt wird.

 

Rz. 86

Lagen die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht vor und konnte der Gewinn deshalb nicht nach § 13a EStG ermittelt werden, sind aber alle Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG wieder eingetreten, ist der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Einer förmlichen Mitteilung der Finanzverwaltung bedarf es in diesen Fällen nicht. Entsprechendes gilt auch bei Sondernutzungsbetrieben i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG.[1] Von daher ist z. B. bei einem Land- und Forstwirt, der weder buchführungspflichtig ist noch die sonstigen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 oder 2 EStG erfüllt und dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 ermittelt wird, der Gewinn bereits ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn in diesem Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 oder 2 EStG erfüllt sind.[2]

 

Rz. 87

Entfällt bei einem buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Buchführungspflicht durch Unterschreiten der in § 141 Abs. 1 AO genannten Buchführungsgrenzen, ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst wieder nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs möglich, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen der Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen.[3] Die Regelung in § 141 Abs. 2 S. 2 AO wird durch § 13a Abs. 1 S. 5 EStG nicht verdrängt. Dieser Feststellung bedarf es in den Fällen der Buchführungspflicht nach § 140 AO nicht. Die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem nächstfolgenden Wirtschaftsjahr möglich, zu dem die Buchführungspflicht nach § 140 AO entfällt.

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