Rz. 566

Stpfl., die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können nach § 3 Abs. 1 ForstSchAusglG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Entsprechendes gilt für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, bei denen Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Die Rücklage darf 100 %, die jährliche Zuführung zur Rücklage 25 % der im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen. Voraussetzung für die Bildung der Rücklage nach § 3 Abs. 2 ForstSchAusglG ist, dass mindestens in gleicher Höhe ein betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird.

Der Ausgleichsfonds darf nach § 3 Abs. 3 ForstSchAusglG nur in Anspruch genommen werden zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse, für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen, für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung von Holz, für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von Schadensflächen und die nachfolgende Waldpflege und für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt verursachten Schäden an Wegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen. Die Rücklage ist nach § 3 Abs. 4 ForstSchAusglG in Höhe der in Anspruch genommenen Fondsmittel zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufzulösen.

Rz. 567–574 einstweilen frei

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