Rz. 114

Zu den nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören neben der ESt (einschl. LSt und KapSt) auch der SolZ. Ausl. Steuern können im Rahmen des § 34c EStG auf die inländische ESt angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) oder bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 34c Abs. 2 EStG) berücksichtigt werden.

Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuern nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, greift lt. Hessischem FG nicht ein, wenn es sich nicht um die eigenen Steuerschulden des Stpfl., sondern um die Entrichtungsschuld der von ihm vertretenen Gesellschaft nach § 43 S. 2 AO i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.[1]

 

Rz. 115

Für die KiSt, die weitgehend als Steuer vom Einkommen ausgestaltet ist, ist das Abzugsverbot durch den Einleitungssatz des § 12 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Abziehbarkeit als Sonderausgabe; § 10 EStG Rz. 120ff.) ausgeschaltet, da diese Regelung dem Abzugsverbot vorgeht (Rz. 6).

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