Rz. 40

Erforderlich für das Vorliegen eines gemischten Aufwands ist, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht. Ob diese Voraussetzung besteht, ist maßgeblich zunächst nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" zu beurteilen; im Anschluss daran ist zu prüfen, ob dieses auslösende Moment der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre zuzuweisen ist (zweistufige Prüfung).[1] Das auslösende Moment ist nach Maßgabe der Gründe zu ermitteln, die den Stpfl. zur Eingehung der Aufwendungen bewogen haben und die Grundlage für seine Entscheidung bilden, den Aufwand zu tragen. Ist das auslösende Moment ausschließlich der Einkunftserzielung zuzuordnen, sind die Aufwendungen insgesamt als Erwerbsaufwand (bzw. ggf. gem. § 10 EStG abziehbar) oder aber insgesamt nach § 12 Nr. 1 S. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Liegen berufliche und private Veranlassungsbeiträge gleichzeitig vor, handelt es sich um gemischte Aufwendungen: Dieselben (einheitlich angefallenen) Aufwendungen können dabei nebeneinander auf mehreren Veranlassungsbeiträgen beruhen, die je für sich gesehen nicht unbedeutend und mit Blick auf die Differenzierung zwischen Erwerbs- und Lebensführungssphäre unterschiedlich zu bewerten sind.[2] Private Veranlassungsbeiträge von völlig untergeordneter Bedeutung führen (nach wie vor) nicht zu gemischten Aufwendungen; umgekehrt eröffnet eine unbedeutende berufliche Veranlassung keinen anteiligen Abzug als Erwerbsaufwand (Rz. 43).

Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des Stpfl. Bestehen hingegen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 S. 1 FGO). Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt z. B. bei einer Reise das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Greifen allerdings die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, und fehlt es damit an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der jeweiligen Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht, so z. B. bei einer privaten Geburtstagsfeier des Stpfl., zu der auch Geschäftsfreunde eingeladen werden. Im Rahmen der zweistufigen Prüfung ist allerdings jede Aufwandsposition gesondert zu untersuchen.

 

Rz. 40a

Für die Abgrenzung ist es nach Auffassung des BFH grundsätzlich auch unerheblich, ob es sich um Aufwendungen für den Erwerb eines konkreten Wirtschaftsguts, das betrieblich (beruflich) und privat genutzt wird, handelt, die beim Erwerb für ein Betriebsvermögen als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aktiviert werden müssten, oder ob laufende Aufwendungen mit dem Charakter wiederkehrender Unkosten vorliegen.[3]

 

Rz. 41

Führen die Aufwendungen zum Erwerb eines bestimmten Wirtschaftsguts, kann aus der Art des Wirtschaftsguts allein im allgemeinen nicht die Feststellung getroffen werden, ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt. Wirtschaftsgüter, die i. d. R. der Lebensführung dienen, können tatsächlich im Einzelfall eine andere Funktion haben. Wird z. B. ein Radiogerät, das im Allgemeinen der Lebensführung zugerechnet wird, in der Betriebskantine aufgestellt, scheidet es als Objekt der Lebensführung aus. Für die Abgrenzung kommt es daher weniger auf den objektiven Charakter der Aufwendungen oder des angeschafften Wirtschaftsguts an, sondern entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall, also auf die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts.[4] Ist die Gestaltung der Lebensführung der Verwendungszweck, führt dies insgesamt zur Nichtabziehbarkeit; ist dies auch nicht oder nur ganz untergeordnet der Fall, handelt es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Art des Gegenstands kann allerdings im Rahmen des Nachweises der hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Verwendung entscheidende Bedeutung gewinnen.[5]

 

Rz. 41a

Auf eine Rechtmäßigkeit des Verhaltens kommt es bei der Bestimmung des auslösenden Moments nicht an (§ 40 AO). Daher können auch strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Betriebsausgaben der Werbungskosten führen. Private Gründe greifen allerdings dann durch, wenn das Handeln des Stpfl. nur insoweit mit seiner Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht, als diese ihm bloß eine Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.[6]

 

Rz. 41b

Bei Verlust eines beruflich genutzten Wirtschaftsgutes durch willensunabhängige Ereignisse (sog. "Zwangsaufwendungen"[7]) ist maßgeblich, in welchem Veranlassungszusammenhang der Verlust eingetreten ist.[8...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge